Ereignis vom 1. April 1861

Die neue Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A.B. in Siebenbürgen

Georg Daniel Teutsch

Nach der Niederlage im österreichisch-italienischen Krieg suchte die Wiener neoabsolutistische Regierung innenpolitischen Schwierigkeiten zu begegnen. Am 1. September 1859 wurde das Protestantenpatent (für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slovenien, in der Wojwodschaft Serbien mit dem Temescher Banat und in der Militärgrenze), tags darauf die entsprechende Ausführungsverordnung erlassen. Der Boykott dieser Regelungen durch Ungarns Protestanten, die die kirchliche Autonomie verletzt sahen, beeinflusste auch die Meinungsbildung in Siebenbürgen. Als nämlich am 23. Juli 1860 in Siebenbürgen die Nachricht eintraf, dass eine Vertrauensmänner-Kommission einberufen werden sollte, zeigten sich sofort Oppositionsströmungen.

Seit 1850 wirkte der ehemalige Professor an der Hermannstädter Rechtsakademie, Josef Andreas Zimmermann (1810-1897,) im Kultusministerium in Wien. Seinen zentralistischen Vorstellungen verweigerten sich in unterschiedlichen Konstellationen die verschiedenen Kirchenleitungen und Gebietskörperschaften. Als Präsident des evangelischen Konsistoriums in Wien seit 1859 wurde er als ,,Ministerialcommissär“ nach Hermannstadt entsandt, um als Verhandlungsleiter mit den Vertrauensmännern über die Weiterentwicklung der Kirchenverfa ssung zu beraten.

In den Kreis der Vertrauensmänner wurden Gottlieb Budacker (Gymnasialdirektor in Bistritz), Georg Daniel Teutsch (Gymnasialdirektor in Schäßburg), Pfarrer Andreas Gräser (Wurmloch), Stadtpfarrer Samuel Schiel (Kronstadt), Friedrich Phleps (Dechant des Hermannstädter Kirchenbezirks) und die beiden Mitglieder des Oberkonsistoriums Jakob Rannicher und Conrad Schmidt berufen. Diese Mitglieder sollten ohne imperatives Mandat nur nach persönlichen Überzeugungen beratschlagen. Bischof Binder nahm nur an einer Sitzung teil.

Drei Richtungen machte Georg Daniel Teutsch (1817-1893) unter den Siebenbürgischen Meinungsführern aus: erstens die konservativen, geistlichen Bedenkenträger, die generell gegen die presbyteriale Grundrichtung eingestellt waren, weil sie einen Einfluss-Verlust der Geistlichen befürchteten. Weiters standen dagegen „wesentlich von Weltlichen“ getragene, wohl liberale Kreise, die nach dem Vorbild der „Antipatentisten“ gegen die staatliche Bevormundung opponierten, einen Octroy ablehnten und streng für die kirchliche Autonomie plädierten. Die dritte, zunächst kleine Gruppe, zu der auch G.D. Teutsch gehörte, vertrat einen prinzipiell anderen Standpunkt: Mit dem Ziel, die Autonomie zu erlangen, müsse man zuerst die seit 1855 erlassene Provisorische Vorschrift in Verhandlungen verbessern; auf der Basis der regierungsamtlichen Anerkennung des Verfassungswerks könne man schließlich die Autonomie praktizieren. Es fehlte nicht viel, und die Vertrauensmänner wären als Verräter disqualifiziert worden, denn die Gegner fürchteten, die Regierung besitze „unzweifelhaft die Absicht einer solchen fortgesetzten Oktroyierung“, weswegen man die Kirche nicht „in die Hände des Staates kommen lassen dürfe“, denn sie werde auch künftig „die einzig sichere Stütze unseres Volkstums und unserer Freiheit bilden“, weswegen sie „die Dienstbarkeit des Staates fliehen“ müsse.

Die Vertrauensmänner tagten von Gegenströmungen unbeirrt vom 1. bis 31. August 1860. Teutsch wusste wohl von Zimmermann, Rannicher und Schmidt, dass sie in der Formulierung Friedrich Teutschs ,,nie die Hand zu einem Vorgang bieten würden, der die Kirche in Abhängigkeit vom Staat bringe“, im Gegenteil die rascheste Ermöglichung der Autonomie in Aussicht stand.

Trotzdem prallten die Auffassungen der Kommissionsmitglieder heftig aufeinander, und nach intensivem Ringen setzte sich Teutsch durch. Auf der Basis der für Ungarn 1856 veröffentlichten Provisorischen Vorschrift wurde das synodal-presbyteriale Prinzip konsequent durchgeführt. Zugleich wurden die siebenbürgischen Religionargesetze, die Gleichberechtigung und Autonomie der Landeskirche als historisches Erbe betont und umgesetzt: d.h. mit diplomatischer Zurückhaltung jegliche Radikalität vermieden bezüglich dessen, was später problemlos abgeschafft werden konnte, wie z.B. die kaiserlich königliche Gesetzes-Sanktionierung.

Die Arbeit wurde mit einer Denkschrift am 31. August 1860 abgeschlossen, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig ließ. Nun dauerte es tatsächlich nur noch wenige Monate, bis das Oberkonsistorium am 4. Dezember 1860 angewiesen wurde, dass dasselbe im Sinne des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts die erste Landeskirchenversammlung einberufen solle. Es behandelte in seiner Sitzung vom 13. Dezember 1860 den Antrag und beschied positiv, ,,sich für den Entwurf der Vertrauenscommission [zu] erklären“.

Die vier Monate bis zur Tagung der Landeskirchenversammlung waren bestimmt vom intensiven Ringen der bereits genannten Gruppen um die Meinungsführerschaft in der Diskussion um Zustimmung oder Ablehnung, denn es schien nun die Autonomie in greifbare Nähe gerückt. Und die von unter schiedlichen Motiven geleiteten oppositionellen Strömungen mussten argumentativ gewonnen werden. Signifikant die briefliche Werbung G.D. Teutschs, der am 9. März 1861 an Eugen v. Trauschenfels schrieb:

,,Die endliche Organisierung unserer Kirche ist meine Überzeugung nach der erste und festeste Grundstein für die edelsten Güter unseres Volkstums; ja der Fortbestand unserer Nationalität beruht wesentlich auf einer Konstituierung unserer Kirche (und Schule), die die Kräfte dieser zu sammeln, zu erhalten, zu stärken Raum und Möglichkeit biete. Denn alle politische restitutio in integrum so eifrig ich auch dafür kämpfen helfe, wird uns jene Freiheit der Bewegung, die wir früher hatten, nicht mehr geben, eben weil der ,Königsboden‘ nicht mehr bloß ,Sachsenboden‘ ist. Für jene Konstituierung der Kirche hat es aber eine günstigere Zeit als die jetzige nie gegeben; die Regierung, mit der wir ein Jahrzehnt fruchtlos verhandelt haben, ist endlich teils infolge gelungener strategischer Züge unsererseits, teils infolge ihrer Schwäche dahin gebracht worden, daß sie von dem Kirchenrecht, welches sie in anderthalb Jahrhunderten an sich gerissen, soviel herausgegeben, wie viele vor uns und unter uns nie gehofft. Der materielle Teil der ,Provisorischen Bestimmungen‘ ist zwar nicht vollkommen und entspricht nicht allen berechtigten Wünschen; aber er bietet die Position, von der aus das, was fehlt, leichter errungen werden kann als von jedem anderen Standpunkt. Wäre nicht der formelle Mangel, das ‚Oktroy‘ dabei, es würde kaum ein Mensch Anstoß nehmen, da ja eben nach den ,Provisorischen Bestimmungen‘ sofort nach der Erklärung, daß man Besitz davon nehme, alles Missfällige geändert werden kann.“

Mit unermüdlicher Beharrlichkeit agierte G.D. Teutsch privat, in Briefen und auch publizistisch und bereitete den Boden für die Landeskirchenversammlung.

Trotz vereinzelter Bedenken, ob die Autonomie der Kirche durch die Verfassungsvorlage aus Wien nicht durch „Octroi” konterkariert würde, griff die erste Landeskirchenversammlung beherzt zu. Auf der ersten Sitzung ihrer Tagung vom 12. bis 21.April 1861, zu der noch das Oberkonsistorium im Dezember 1860 eingeladen hatte, konstituierten sich unter dem Vorsitz des Superintendenten Georg Paul Binder alle neun Bezirksdechanten oder ihre Stellvertreter, alle Bezirkskuratoren, sowie aus allen neun Bezirken jeweils ein geistlicher und ein weltlicher Abgeordneter, dazu noch die sechs Gymnasialdirektoren als Landeskirchenversammlung.

Den Verfassungsentwurf der Vertrauensmänner stellte G.D. Teutsch zusammen mit den Gutachten der Kircheflbezirke im Auftrag einer von der Landeskirchenversammlung gewählten Kommission vor und plädierte für die Annahme der teilweise leicht zu modifizierenden Abschnitte I-VII der Vorlage. Die Pfarrwahlbestimmungen in Abschnitt VIII sollten binnen des kommenden halben Jahres in einen Neuentwurf finden und vertagt werden.

Zwei Verfassungsorganismen standen noch nebeneinander:

  1. die alte Capitularverfassung mit der Geistlichen Synode und dem Generaldechanten Johann Fabini an der Spitze;
  2. die neu konstituierte Landeskirchenversammlung, die im Begriff stand, das aus allgemeinen Wahlen hervorgehende, prinzipiell paritätisch aus Geistlichen und Weltlichen zusam mengesetzte, dreistufige Kirchenregiment zu errichten.

Noch versuchte der Generaldechant für die Synode Prärogativen in den Abschnitten VI und VII zu retten, doch war schon auf der ersten Landeskirchenversammlung, wenngleich in zu rückhaltende Äußerungen gekleidet, um die zeitgleich versammelte Synode nicht zu reizen, die Ansicht vorherrschend, die 1862 der Abgeordnete Schuler von Libloy formulierte, ,,die Kirchenverfassung sei repräsentativ und ständisch“. Auch meinte dann 1862 der schon amtierende Landeskirchenkurator Conrad Schmidt: ,,die Capitel“ seien „nothwendige Institutionen in der früheren Zeit und insbesondere unter der Herrschaft er Consistorialverfassung“ gewesen, da die „Capitel und die Synode unabhängig“ gewesen seien. Es stelle sich aber angesichts der gewählten Vertretungskörperschaften die Frage:

Wozu denn ein Dualismus auf dem Verwaltungsgebiete, der doch nur hemmend auf die Entwicklung der Kirche einwirken muß.“

Unter Hinweis auf die seit 1850 von der Synode selbst eingebrachten Vorschläge und Beschlüsse, die „vollkommene[r] Einheit der Kirchengesetzgebung und des Kirchenregiments“ angestrebt hätten, komme deshalb auch angesichts des Rechtsverzichts einzelner Kapitel zugunsten der neuen Verfassungsorgane das kirchliche Entscheidungsrecht „in allen, nicht blos einen einzelnen Stand betreffenden Verfassungsfragen der Kirche eben nur der Gesammtvertretung“ dieser Kirche zu. Aus den vorliegenden Äußerungen geht eindeutig hervor, dass die liberale Grundhaltung der überwiegenden Mehrheit der Abgeordneten diese demokratische Grundverfasstheit und die paritätische Besetzung der Gremien wenigstens im Raum der Kirche zu verwirklichen gewillt war. Die Synode richtete zwar noch Anträge an die Landeskirchenver sammlung, aber mit Ausnahme der Bestimmung, dass der Superintendentialvikar wie der Landeskirchenkurator auf vier Jahre gewählt werden und der Superintendent unmittelbar nach der paritätisch vollzogenen Wahl „sogleich herkömmlicherweise eingesegnet und in sein Amt eingesetzt“ werden solle, wurden die Anregungen von der Landeskirchenversammlung übergangen.

Entscheidend war das Selbstverständnis der Landeskirchenversammlung, die die Autonomie der Landeskirche bekräftigte.

,,Autonomie“ und „Selbstbestimmung“ seien die Prinzipien, die mit der jetzt ausgeübten Verfassungsgebung unter Berufung auf das in den Approbaten I,1,3 „gesetzlich zustehende Selbstbestimmungsrecht“ wahrgenommen würden.

Am 18. April 1861 nahm die Landeskirchenversammlung schließlich nach kurzer Schlussdebatte die ersten sieben Abschnitte der „Provisorischen Bestimmungen“ fast einstimmig an. Sie traten am 1. Juli 1861 in Kraft. Anderthalb Jahre später verabschiedete die zweite Landeskirchenversammlung dann auch noch den VIII. Abschnitt über die Pfarrerwahlen. Damit waren zum 1. Advent 1862 alle Teile der neuen Kirchenverfassung in Kraft getreten.

Die evangelische Landeskirche in Siebenbürgen hat mit dieser neuen Kirchenverfassung die Vorreiterrolle zu einer Reihe von kirchlichen Verfassungsreformen und -neubildungen in Siebenbürgen übernommen. Die evangelisch-reformierte Generalsynode hat am 22. Juni 1871 eine kirchliche, demokratische Repräsentativverfassung angenommen. Ebenfalls kam es in der orthodoxen Metropolie Hermannstadt unter dem Metropoliten Andrei Saguna 1868/69 zur Verabschiedung der nach protestantischen und katholischen Vorbildern verfassten Kirchenverfassung, des „ Organischen Statuts“. Auch im ungarischen Katholizismus kam es zu differenzierten Positionen. Die Kontroversen führten binnenkircblich zu einem Fiasko. Dagegen legte die Statusversammlung des Status Catholicus in Siebenbürgen 1873 die Grundlagen für die Wiederherstellung der Autonomie . In der unitarischen Konfession, die um 1900 in 110 Gemeinden 76.000 Gemeindeglieder fast ausschließlich in Siebenbürgen zählte, wurde nach dem Ausgleich 1867 ebenfalls eine neue Verfassung eingeführt, die von unten nach oben aufgebaut war.

Die neue Kirchenverfassung brach mit der kirchenrechtlichen Tradition, ohne sie zu verleugnen. Erstmals wurden alle Evangelischen von der Gesamtkirche erfasst und in den Verfassungsorganismus gleichberechtigt integriert. Speziell die Gemeinden auf Komitatsboden, insbesondere die erst im 16. Jahr hundert entstandenen, seit dem 18. Jahrhundert vom reformierten Oberkonsistorium administrierten Kapitel Schogen und Tekendorf, ergänzten die landeskirchliche Gesamtgemeinde.

In Anlehnung an die früheren Kreise der Distriktual bzw. Domesticalkonsistorien waren die evangelischen Gemeinden Siebenbürgens in nach der Errichtung der Bezirksgemeinde Reps 1861 zehn Kirchenbezirke eingeteilt. Diese Einteilung bestand bis 1920.

Durch Abschnitt VIII, das Pfarrerwahlgesetz, wurden die Promotionskreise wieder abgeschafft. Die einheitliche Regelung des Schulwesens durch das Landeskonsistorium dämmte gemeindliche Eigenmächtigkeit ein, die insbesondere durch die Kirchenvisitationen, die zu den Obliegenheiten des Bischofs zählten (§ 170), überprüft und korrigiert wurden. Die Kapitelsverfassung wurde quasi auf die Funktion der Standesvertretung und -fortbildung reduziert.

Der Bischofssitz wurde definitiv von Birthälm nach Hermannstadt verlegt. Der Anspruch des Landesherrn auf den Summepiskopat war gefallen. Nach dem Vorbild der Rheinisch-Westfälischen Kirchenordnung wurde der konstruktive Verfassungskompromiss zwischen Konsistorialverfassung und Presbyterial-Synodalverfassung in Siebenbürgen umgesetzt. Dabei finden sich Parallelen und Übernahmen in den Bestimmungen über die einzelnen Ämter in den für die Landeskirche erstmals genannten Presbyterien als Kirchenbehörde, dann über die Gemeindevertretung als größere Repräsentanz der Ortsgemeinde und die dazugehörigen Wählbarkeitsbedingungen und schließlich auch die Ausführungen über die Pfarrer. Erstmals wird in jeder Gemeinde ein weltlicher Hauptrepräsentant neben dem Pfarrer, der Kurator, gewählt.

Die Landeskirche wird in drei Stufen von unten nach oben aufgebaut (Orts-Presbyterien und Gemeindevertretungen; Be zirkskirchen-Vertretungen und Konsistorien sowie Landes Kirchenversammlung und Konsistorium). Es gilt ein repräsentativ-demokratisches Siebverfahren, an dem alle selbständigen (§ 23), wahlberechtigten Männer teilnehmen können. In indirekten Wahlen werden die jeweiligen Delegierten in die höheren Vertretungskörper gewählt. Ab der Bezirksebene gilt das Prinzip der Parität von Geistlichen und Weltlichen, das schon seit 1791 bei den ungarischen Protestanten gegolten hatte.

Der Bischof wird auf Grund von Ternavorschlägen der Presby terien ebenfalls in einem demokratischen, indirekten System aus Vorschlägen aller Kirchengemeinden sowie der Kirchenbe zirke von der Landeskirchenversammlung auf Lebenszeit (mit Rücktrittsrecht) gewählt.

Die Landeskirchenversammlung tagt in getrennten Sitzungen als Organ des Kirchenregiments (§§ 116-131) und als Organ der Gesetzgebung (§§ 132-144). Sie wählt das ständige Organ des Kirchenregiments, das Gremium des Landeskonsistoriums, sowie den Kanzleileiter des Landeskonsistoriums, zuerst „Secretär“, später „Hauptanwalt“ genannt, der dem Bischof un terstellt ist. Auf allen Ebenen finden die Schulvertreter, insbesondere die Gymnasialdirektoren (§ 33), Gehör; doch nur in der Landeskirchenversammlung sind sie ex officio Mitglied.

Der Kurator ist für die Evangelische Kirche A.B. eine neue Funktion. Er ist der weltliche Leiter der Gemeinde neben dem entsprechenden Geistlichen, den er außer in geistlichen Funktionen vertritt.

Die Verfassung verbindet konsistoriale mit synodalen und episkopalen Elementen und berücksichtigt die Parität von geistlichen und weltlichen Amtsträgern. Eine zentrale Pensionsanstalt für kirchliche Angestellte (Lehrer und Pfarrer) wird vorgesehen. Kirche und Schule werden auch in der Verfassung als ein Organismus behandelt, insbesondere bei den Ausbildungsvorschriften für das Doppelstudium der akademischen Kandidaten des Lehr- und Pfarramtes sowie bei den Wählbarkeitskriterien.

Diese Kirchenverfassung hat mit zeitbedingten, zum Teil erheblichen Modifikationen bis 1997 gegolten. Sie war durch die dreistufige Gliederung geprägt. Änderungen gab es im Blick auf das Frauenwahlrecht (aktiv und passiv nach 1920), das Kirchengebiet sowie die Kirchenbezirkseinteilung, die Mandatsdauer, die verpflichtende Repräsentanz der Lehrer und deren Annullierung 1949, die Zahl der in die Körperschaften gewählten Mitglieder, die Maßstäbe, die an die Kandidaten für weltliche Wahlämter gestellt wurden, die Verpflichtung der Nachbarschafts-, bzw. Bruder und Schwesterschaftsordnung. Hinzu kam die Reduktion des ethnischen Spektrums, das die Landeskirche spätestens seit dem Ausscheiden der letzten magyarischen Gemeinde 1971 zu einer einheitlich deutschen Landeskirche werden ließ.

Quellen: Handbuch für die evangelische Landeskirche Augsburgischen Bekenntnisses im Großfürstenthum Siebenbürgen. Eine Sammlung von Gesetzen und Actenstücken, herausgegeben vom Oberconsistorium der evangelischen Landeskirche Augsb. Bek. in Siebenbürgen, Wien 1857. [Jakob Rannicher], Denkschrift über die Angelegenheit der Verfassung der Evangelischen Landeskirche Augsburger Bekenntnisses in Siebenbürgen, Hermannstadt 1861. Bericht über die Verhandlungen der ersten Landeskirchenversammlung Augsburger Bekenntnisses in Siebenbürgen vom 12. bis 22. April 1861, Hermannstadt 1861. Die Verhandlungen und Beschlüsse der evangelischen Landeskirchenversammlung in Hermannstadt vom 17. September bis 1. Oktober 1862, Hermannstadt 1862. [Franz Gebbel], Der Amtssitz des Superintendenten der evangelischen Landeskirche Augsburger Bekenntnisses in Siebenbürgen, Hermannstadt 1868. Georg Daniel Teutsch, Zur Entwicklung der ev. Landeskirche A.B. in Siebenbürgen in den letzten zwei Jahrzehnten, in: Allgemeine kirchliche Zeitschrift 10 (1869) 405-412, 515-525. Friedrich Schuler von Libloy, Protestantisches Kirchenrecht, Hennannstadt 1871. Emil Friedberg (Hrsg.), Die geltenden Verfassungsgesetze der ev. deutschen Landeskirchen, Freiburg/Br. 1886. Verhandlungen der Achtundzwanzigsten (verfassunggebenden) Landeskirchenversammlung 1920, hrsg. vom Landeskonsistorium der evang. Kirche A.B. in Siebenbürgen., Hermannstadt 1920. Ulrich A. Wien, Karl W. Schwarz (Hrsg.), Die Kirchenordnungen der Evangelischen Kirche A.B. in Siebenbürgen (1807-1997). (= Schriften zur Landeskunde Siebenbürgens 30). Köln, Weimar, Wien 2005.

Lit.: Georg Daniel Teutsch, Die Rechtslage der evangelischen Kirche A.B. in Siebenbürgen, in: ZKR 3 (1863), 1-29. Friedrich Teutsch, Georg Daniel Teutsch. Geschichte seines Lebens, Hermannstadt 1909. Friedrich Teutsch, Die Geschichte der evangelischen Kirche in Siebenbürgen , Band II 1700-1917, Hermannstadt 1922. Die Habsburgermonarchie 1848-1918, im Auftrag der Kommission für die Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie (1848-1918) herausgegeben von Adam Wandruszka und Peter Urbanitsch, Band IV, Die Konfessionen, Wien 1985. Richard Schuller, Der siebenbürgisch-sächsische Pfarrer. Eine Kulturgeschichte (= Schriften 27), hrsg. von Ulrich A. Wien, Köln, Weimar, Wien 2003. Konrad G. Gündisch , Siebenbürgen und die Siebenbürger Sachsen, München 1998 (2005). Harald Roth, Kleine Geschichte Siebenbürgens, Köln, Weimar, Wien (4. durchgesehene Auflage) 2012. Ulrich A. Wien: Resonanz und Widerspruch, Erlangen 2013.

Bild: Georg Daniel Teutsch. / Quelle: Wikipedia. Gemeinfrei.

Ulrich A. Wien (OGT 2011,272)