Der Erste Weltkrieg und seine Folgen für das Zusammenleben der Völker in Mittel- und Ostmitteleuropa I

Staats- und völkerrechtliche Fachtagung, Königswinter-Heisterbacherrott,
Haus Schlesien, 20./21. Oktober 2016

Internationale Fachtagung der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen in Zusammenarbeit mit der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht

Wiss. Leitung: Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gilbert H. Gornig, Marburg
Prof. Dr. Hans-Detlef Horn, Marburg

Der Erste Weltkrieg, der oft als „Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts“ bezeichnet wird, er hat die weitere Geschichte Europas und der Welt und insbesondere das Zusammenleben der Völker in Mittel- und Ostmitteleuropa in entscheidendem Maße geprägt. Mittels einer Tagungstrilogie unternimmt es die Bonner Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen gemeinsam mit der Studiengruppe Politik und Völkerrecht, dieses Thema vor allem aus völkerrechtlichem Blickwinkel heraus zu betrachten. Bei ersten Tagung in Haus Schlesien, Königswinter-Heisterbacherrott standen im Herbst 2016 neben der Kriegsschuldfrage die Friedensverträge und deren Auswirkungen auf die Staaten Mittel- und Ostmitteleuropas im Mittelpunkt der Vorträge und engagierten Diskussionsbeiträge der ca. 70 Teilnehmer.

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gilbert H. Gornig, Reinfried Vogler, Hans-Günther Parplies

Wie Reinfried Vogler, der Vorstandsvorsitzende der Kulturstiftung einführend bemerkte, gehen die Vertreibungen des 20. Jahrhunderts nicht zuletzt auf die Regelungen nach dem Ersten Weltkrieg zurück, die doch eigentlich als Friedensregelungen gedacht waren, nicht zuletzt durch die willkürlich gezogenen neuen Grenzen in Europa und im Nahen Osten jedoch die Voraussetzung für spätere, bis heute nachwirkende Konflikte bildeten.

Prof. Dr. Wilfried von Bredow

Politikwissenschaftler Prof. Dr. Wilfried von Bredow, der Ursachen und Beginn des Ersten Weltkriegs im Jahre 1914 nachzeichnete, konstatierte bei den Protagonisten der Julikrise nach dem Attentat auf den österreichischen Thronfolger, bei Politikern, Diplomaten und Militärs, die Unfähigkeit, die gefährliche Schieflage zu erkennen und zurecht zu rücken. Allseits war man bereit, einen lokal eingrenzbaren Krieg zwecks überfällig erachteter Klärung der europäischen Großmachtrivalitäten zu führen. Die Formel des „Hineinschlitterns“ in den Krieg darf nicht von der Verantwortung der Handelnden entbinden. Verhängnisvoll war es, die „Kriegsschuld“ – eine für die Zeit vor 1914 völlig unangemessene moralische Kategorie – allein dem Deutschen Reich anzulasten, das infolge der harten Versailler Bestimmungen auf Dauer destabilisiert und auf den Weg des Revanchismus abgedrängt wurde.

Dr. Aldona Szczeponek

Auch Dr. Aldona Szczeponek, Universität Marburg, die einen konzentrierten Überblick über den Verlauf des Weltkrieges an seinen unterschiedlichen Fronten in Europa, keineswegs nur im westlichen Frankreich, auf den er meist reduziert wird, gab, betonte die Verantwortung der aller beteiligten Mächte – ein Streben nach Dominanz, das bis heute weltweit nicht erloschen ist.

Wolfgang Freyberg

Auf das zu Unrecht oft vernachlässigte Kriegsgeschehen des Sommers 1914 im Osten des Deutschen Reiches lenkte den Blick Wolfgang Freyberg, Direktor des Kulturzentrum Ostpreußen in Ellingen, der dieser Thematik eine eigene Ausstellung gewidmet hatte.

War das „ius ad bellum“, also das Recht zur Kriegsführung, einem jeden Staat vor dem Ersten Weltkrieg unbestritten, so änderte sich dies in dessen Folge mit der im Vertrag von Versailles enthaltenen Satzung des Völkerbundes, wenn auch erst mit der Charta der Vereinten Nationen 1945 das Gewaltverbot in den internationalen Beziehungen festgeschrieben werden sollte. Das „ius in bello“, also der Regeln der Kriegsführung, war dieser Entwicklung, wie Justine Diebel, gleichfalls Universität Marburg, ausführte, bereits vorausgeeilt. So schränkte die Haager Landkriegsordnung von 1899 und 1907 die erlaubten Mittel zur Kriegführung ein. Gleichwohl erlangte letztere im Ersten Weltkrieg mit modernen Waffensystemen wie Tanks, U-Booten, Flugzeugen und Maschinengewehren eine ungeahnte neue Dimension. An dem grausamen Grabenkrieg, Gaskrieg, Seekrieg und Luftkrieg gab es zwar zeitgenössische Kritik, doch fanden die kriegsführenden Mächte stets Begründungen für deren Notwendigkeit. Immerhin bewirkten die Erfahrungen des Weltkrieges ein verstärktes staatliches und nichtstaatliches Bemühen um die Fortentwicklung des Kriegsrechts zum „Humanitären Völkerrecht“.

Dr. Adrianna Michel

Die nach dem Ende der Kriegshandlungen geschlossenen Friedensverträge von Versailles, Saint-Germain, Trianon, Sèvre und Lausanne veränderten, wie Dr. Adrianna Michel, Marburg, darlegte, die Landkarte in Europa und im Nahen Osten entscheidend. Den von den Siegermächten einseitig aufgesetzten Texten zuzustimmen, blieb den Verlierern angesichts der Drohung mit der Aufhebung des Waffenstillstands keine Wahl. Für das Deutsche Reich bedeutete dies neben der Anerkennung der alleinigen Kriegsschuld umfangreiche Gebietsabtretungen, weitgehende Abrüstung und horrende Reparationszahlungen. Die Hoffnung auf einen milden Friedensschluss gemäß den 14 Punkten von US-Präsident Wilson hatte getrogen. Der Vertrag wurde als „Diktat“ empfunden und abgelehnt, auch wenn der Zwang, unter dem er abgeschlossen wurde, nach herrschender Meinung der Zeit als völkerrechtskonform gelten konnte. Das Ziel einer dauerhaften Friedensordnung für die Welt wurde so trotz der Aufnahme die Satzung des Völkerbundes verfehlt, der von den Siegern ohne politischen Weitblick formulierte Vertrag trug den Keim zum Zweiten Weltkrieg bereits in sich.

Dr. Holger Kremser

Zu den Gebieten, die das Deutsche Reich in der Folge des Ersten Weltkriegs abtreten musste, gehörten Nord-Schleswig und Elsass-Lothringen. Dr. Holger Kremser, Universität Göttingen, zeichnete die Geschichte dieser Gebiete vor dem Weltkrieg sowie die Umsetzung der entsprechenden Regelungen des Versailler Vertrags nach, wobei immense Unterschiede deutlich wurden: Fand der erklärte Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts der Völker in Nord-Schleswig weitgehend Anwendung, gab es Volksabstimmungen und wurden bis heute wirkende Schutzbestimmungen für die deutsche Minderheit in Dänemark umgesetzt, so blieb all dies im Falle von Elsass-Lothringen aus. Frankreich gelang es, mit der Konstruktion einer „Desannektion“ der erst in der Folge des Krieges von 1870/71 dem Deutschen Reich angegliederten Gebiete seine Interessen durchzusetzen.

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gilbert H. Gornig

Auf das Schicksal des Memellandes und Danzigs nach dem Versailler Vertrag lenkte Tagungsleiter Prof. Dr. Gilbert H. Gornig, Universität Marburg, den Blick. Wurde das vom Deutschen Reich abgeschnittene Memelland den alliierten und assoziierten Mächten als Kondominium zugesprochen, so erfolgte 1924 mit der „Memel-Konvention“ die Übertragung an die Republik Litauen, wobei die Siegermächte sich die Zustimmung zu künftigen Veränderungen vorbehielten. In der Folge des Hitler-Stalin-Pakts von 1939 erfolgte eine Rückgliederung an das Deutsche Reich mit ausdrücklichem Einverständnis Großbritanniens und unter Stillschweigen der übrigen Alliierten. Formal gelangte erst mit dem 2+4 Vertrag des Jahres 1990, der die Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland definierte, das Memelland endgültig an Litauen. Danzig, das seit 1454 unabhängige Stadt unter dem Schutz der polnischen Krone gewesen und erst durch den Wiener Kongress Preußen endgültig zugefallen war, erlangte ohne Volksabstimmung den Status einer Freien Stadt, mithin eines unabhängigen Staatswesens. Anders als beim Memelland blieb die Angliederung an das Deutsche Reich im Jahre 1939 ohne alliierte Zustimmung und damit unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Status der Stadt, die nach dem Zweiten Weltkrieg bis zu einem Friedensvertrag polnischer Verwaltung unterstellt wurde, bis heute einer abschließenden Regelung entbehrt.

Prof. mr. P.A.M. Paul Mevis

„Die alliierten und assoziierten Mächte stellen Wilhelm II. von Hohenzollern, ehemaligen deutschen Kaiser, unter öffentliche Anklage wegen schwerster Verletzung der internationalen Moral und der Heiligkeit der Verträge.“ – so Artikel 231 des Versailler Vertrags. Bekanntlich kam es nicht zum Prozess, da der sich abgedankte Kaiser, was allen bewusst war, bereits in sicherem niederländischem Exil befand. Prof. Paul Mevis von der Erasmus Universität Rotterdam ordnete den Artikel in den Zusammenhang der übrigen Strafbestimmungen des Vertrags ein und wertete ihn gleichwohl nicht einfach als Akt von Siegerjustiz, vielmehr als bedeutend für die weitere Entwicklung einer Internationalen Strafgerichtsbarkeit, für die Möglichkeit der Verfolgung von Kriegsverbrechen damit als Prolog zu den Nürnberger Prozessen nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Politiker waren hier weiter gegangen als die noch etwas verhalteneren Juristen der Zeit.

Dr. Wolfgang Form

Tatsächlich war die Frage nach dem Umgang mit Kriegsverbrechen etwas ganz Neuartiges. Hatte bereits die Haager Landkriegsordnung Kategorien aufgestellt, die einen „sauberen Krieg“ gewährleisten sollten, so bildete sich, wie Dr. Wolfgang Form, Universität Marburg ausführte, erst 1918 eine Kommission der Siegermächte, die Kriegsverbrechen als gegen die Grundfesten von Moralität und Menschlichkeit verstoßend definierte. Art. 228 des Versailler Vertrags bezog sich indes allein auf Handlungen von Deutschen, die gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges verstießen und von den Militärgerichten der Alliierten und Assoziierten zu ahnden seien. Mit dem Gesetz zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und -vergehen bejahte Deutschland 1919 deren Existenz und erlangte die schließlich die Kompetenz, sie selbst vor dem Reichsgericht Leipzig als höchster Instanz zu ahnden. Tatsächlich kam es ab 1921 zu einer Reihe von „Leipziger Prozessen“, die indes meist zu Freisprüchen führten. Als modern an den Verfahren hob Dr. Form jedoch die dabei erstmals getroffene Feststellung hervor, dass ein Befehl, der gegen internationales Recht verstößt, nicht ausgeführt werden darf.

Als spannend und lehrreich bewertete Hans-Günther Parplies, der Ehrenvorsitzende abschließend die Tagung, auf deren Fortsetzung in den beiden kommenden Jahren, bei denen die zahlreichen, diesmal nicht erörterten Aspekte der aktuellen Thematik behandelt werden sollen.

Dr. Ernst Gierlich