Nationales Wahlrecht und internationale Freizügigkeit – Konfliktstoff im zusammenwachsenden Europa?

Staats- und völkerrechtliche Fachtagung, Königswinter 12./13. Oktober 2012

Internationale Fachtagung der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen in Zusammenarbeit mit der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht

Wiss. Leitung: Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gilbert H. Gornig, Marburg
Prof. Dr. Hans-Detlef Horn, Marburg

Erst jüngst hat das Karlsruher Bundesverfassungsgericht das Wahlrecht von Auslandsdeutschen gestärkt. Nach der Entscheidung vom 4. Juli 2012 ist die bisherige Regelung verfassungswidrig und nichtig, nach der im Ausland lebende Deutsche nur dann wahlberechtigt sind, wenn sie vor ihrem Fortzug – und sei es als Kind – mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Zwei in Ostbelgien wohnende deutsche Staatsbürger hatten gegen eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung geklagt: Obwohl sie in Deutschland arbeiteten und mit den dortigen Verhältnissen wohl vertraut seien, blieben sie von den Wahlen ausgeschlossen, während andere, die das Land vor Jahrzehnten verlassen und keine Beziehung zu ihrer Heimat hätten, zur Wahl gehen dürften. Das Gericht folgte ihrer Argumentation. Bis zur Bundestagswahl im kommenden Jahr muss hier also eine gesetzliche Klärung erfolgen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte indes auch für die deutschen Volksgruppen und Minderheiten in den Staaten Ost- und Ostmitteleuropas von immenser Bedeutung sein, wie überhaupt im zusammenwachsenden Europa die Klärung der Frage nach dem Verhältnis von internationalen Freizügigkeit und demokratischer Ausformung des nationalen Wahlrechts als ganz erhebliche Voraussetzung für die überstaatliche Verständigung in einem Kernbereich der politischen Koexistenz der Staaten und ihrer Völker gelten kann.

Prof. Dr. Hans-Detlef Horn, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gilbert H. Gornig, Hans-Günther ParpliesDie Fachtagung, welche die Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen am 12./13 Oktober 2012 in Königswinter in Verbindung mit der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht durchführte, erlangte durch die Verfassungsgerichtsentscheidung eine unvermutete Aktualität. Rechtswissenschaftler aus Deutschland, Frankreich, Österreich, Rumänien, der Ukraine und Ungarn widmeten sich unter der Leitung der Marburger Professoren Dr. Hans-Detlef Horn und Dr. Dr. h.c. mult. Gilbert H. Gornig gemeinsam der Thematik von internationaler Freizügigkeit und nationalem Wahlrecht, wobei zur völker­rechtlichen Warte und zur Perspektive aus dem bundesdeutschen Verfassungsrecht am ersten Tag ausgewählte Länderberichte traten.

Der erste Tag des Symposiums widmete sich den Grundsatzfragen. Er begann mit der Sich­tung der völkerrechtlichen Grundlagen und Grundvoraussetzungen des Wahlrechts durch Prof. Dr. Christian Hillgruber, Bonn. Zwar könnte man Art. 25 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) als Vorgabe für die Einrichtung einer durch Wahlen konstituierten Demokratie ansehen. Art. 25 hat ein entsprechendes demokratisches Potential. Wegen den zwischen den Staaten herrschenden Differenzen auf internationaler Ebene wird dieses Potential jedoch nicht ausgeschöpft. Es bleibt der Staatensouveränität überlassen, inwieweit die Wahlen im Sinne eines de­mokratischen Gemeinwesens ausgestaltet werden.

Gleichwohl garantiert Art. 25 Standards für die politische Teilhabe. Jeder hat demnach das Recht unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter an der politischen Gestaltung der staatlichen Organe teilzunehmen bzw. zu wählen oder gewählt zu werden. Angesichts der Staaten­souveränität berechtigt Art. 25 jedoch nicht zur Einmischung in die inneren Angelegenheiten. Bis zur Wende und dem Zusammenbruch des Ostblocks galt diese zurückhaltende Interpretation von Art. 25 allgemein. Insbesondere in Amerika wurden zwar in der Folge Stimmen laut, die in den Standards des Art. 25 ein „emerging right“ für die Demokratie sahen, doch bleiben angesichts der Staatensouveränität nach wie vor die Vorgaben für die Teilhabe und für die Selbstbe­stim­mung des Volkes im allgemeinen Völkerrecht vage. Hinsichtlich des arabischen Frühlings beispielsweise lässt sich deshalb feststellen, dass das Volk einen Anspruch auf Teilhabe an der politischen Gestaltung des Gemeinwesens fordern darf, ein Recht des Volkes auf Einführung einer Demokratie jedoch nicht völkerrechtlich besteht.

Von diesem allgemeinen Befund im Völkerrecht unterschied Hillgruber deutlich die rechtliche Lage in Europa. Durch die europäische Menschenrechtskonvention und dem Art. 3 des ersten Zusatzprotokolls ist Demo­kratie als eine konventionsgemäße Staatsform ein individuell einklagbares Recht. D.h. aktives und passives Wahlrecht sind zu gewährleisten, wobei das Wahlrecht insbesondere auch die Wahl der gesetzgebenden Körperschaften betrifft. Allgemeines und gleiches Wahlrecht muss gewährleistet sein. Nur althergebrachte Einschränkungen, wie zum Beispiel das Alter, sind legitim. Sperrklauseln dürfen nur bestehen, wenn sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfüllen. In Bezug auf Deutschland wies er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei allem Rufen nach mehr Europa ein Kernbe­stand nati­onaler Demokratie erhalten bleiben muss, wie das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Ent­scheidungen zur europäischen Staatsschuldenkrise ausdrücklich gefordert hat.

Mit seinem Referat hat Hillgruber die Thematik in das Völkerrechts klar eingeordnet und deutlich gemacht, dass aus dem allgemeinen Völkerrecht keine zwingenden Vorgaben für ein Wahl­recht in einer demokratischen Staatsform abgeleitet werden können. Im Europarecht bestehen jedoch diesbezüglich klare Vorgaben. Dies ist insofern nicht besonders verwunderlich, stand doch in Europa die Wiege der Demokratie und hat die französische Revolution für die heute praktizierte Demokratie wesentliche Impulse gegeben. So ist es auch nicht verwunderlich, dass in dieser Thematik gerade auch in Europa dann ein Konfliktstoff liegt, wenn die grundlegenden Elemente des Wahlrechts – wie Staatsvolk, Staatsgewalt und Staatsgebiet – durch Freizügigkeit und Globalisierung unklar werden.

Dies zeigte Prof. Dr. Otto Depenheuer, Köln, am Grundbegriff des Staatsvolks auf. Er verdeutlichte dabei die Probleme der Bin­dung des Wahlrechts an die Staatsangehörigkeit, wenn letzteres mehr und mehr „ausfranst“. Ausgehend von dem Begriff der Demokratie als „Volks“-Herrschaft ergeben sich Probleme, wenn das Substrat des „Volkes“ schwindet. Die Staatsangehörigkeit als ein Bürgerrecht zu fassen, führt hierbei letztlich nicht weiter. Da die Staatsangehörigkeit die anderen exkludiert, wird der Begriff „Staatsvolk“ letztlich nicht eindeutiger, wenn durch Ausländereinwanderung auch die Rechtsfolgen aus der Staatsangehörigkeit ins Schwimmen geraten, zum Beispiel beim Aufenthaltsrecht, wenn nämlich der Aufenthalt auf dem Staatsge­biet nicht mehr ein primäres Recht des Staatsangehörigen ist, sondern Ausländer quasi durch Ersit­zung ebenfalls das Aufenthaltsrecht erhalten. Entsprechendes gilt, wenn auch den Ausländern der Zugang zum öffentlichen Dienst bzw. der Zugang zu den Sozialsystemen offen steht.

Noch weiter wird der Status als Staatsangehöriger verwischt, wenn auch der Staat verpflichtet ist, nicht nur den eigenen Staatsangehörigen sondern auch den Ausländern Schutz zu gewähren. Diese sogenannte Auffächerung der Staatsangehörigkeit ergibt sich in der aktuellen Diskussion aus der Anwendung der Menschenrechte als übergeordnete Verpflichtung. Dadurch „franzt“ allerdings der Status eines Staatsangehörigen aus. Letztlich bleibt als Rechtsfolge aus der Staatsangehörigkeit nur noch das Wahlrecht. Doch auch diese Rechtsfolge wird hinterfragt. Warum soll der Ausländer einer Staatsgewalt unterworfen sein, auf deren Organisation er keinen politischen Gestaltungseinfluss hat.

Mit dem Ausländerwahlrecht würde schließlich das Staatsangehörigkeitsrecht vollends „entbündelt“. Um dem zu entgehen, wurden zwei Lösungswege beschritten. Der eine ist die Erleichterung des Zu­gangs zum Status der Staatsangehörigkeit. Der andere ist die Einführung des ius soli für die Staatsan­ge­hörigkeit und die Option, nach Erreichen der Volljährigkeit sich für eine Staatsangehörig­keit zu entscheiden. Da Staatsangehörigkeit auch Loyalitäten schafft, ist es, solange es Staaten gibt, nicht unproblematisch, das Loyalitätsproblem mit dem Status der Staatsangehörigkeit zu lösen. Depenheuer sieht aller­dings, dass die Staatsangehörigkeit ihre territoriale Anknüpfung weit gehend eingebüßt hat. Damit werde auch das Wahlrecht entterritorialisiert. Zwar sei als Reaktion auf diese Ausfransung der Staats­angehörigkeit paradoxerweise auch die gegenläufige Tendenz einer Territorialisierung der Staatsan­gehörigkeit zu beobachten. Die Tendenzen zur Entterritorialisierung der Staatsangehörigkeit seien aber nicht zu übersehen nach dem Motto, Deutscher darf jeder sein, überall in der Welt, alle dürfen wählen.

Mit seinem Referat knüpfte Prof. Dr. Hans-Detlef Horn, Marburg, genau hieran an, indem er das Ele­ment des Staatsgebietes in der Staatsangehörigkeitsfrage näher untersuchte. Zu der von Depenheuer festgestellten Tendenz zur Entterritorialisierung der Staatsangehörigkeit stand seine Bestimmung der Bedeutung des Wohnsitzes für das Wahlrecht in einem besonderen Span­nungsverhält­nis.

Aus Sicht von Horn ergibt sich die Notwendigkeit, die Bedeutung des Wohnsitzes für das Wahlrecht zu untersuchen, bereits aus der in der EU geltenden Freizügigkeit. Die aktuelle Entscheidung des Bun­des­verfassungsgericht, wonach die Vorschrift, dass im Ausland lebende Deutsche sich mindes­tens drei Monate in Deutschland aufgehalten bzw. gewohnt haben müssen, verfassungs­widrig und nichtig ist, unterstreicht die Notwendigkeit. Historisch gesehen ist, wie Horn im Einzelnen näher darstellte, die Anknüpfung der Wahlbe­rechtigung an den Wohnsitz zunächst kein Problem gewesen. Traditionell war es selbstverständ­lich, dass derjenige, der auf dem Territorium ansässig war, wahlberechtigt sei. Seit 1848, der Wahl zur Nati­onalversammlung in der Paulskirche, war der Inlandswohnsitz selbstverständliche Voraussetzung für die Wahlberechtigung. Diese Tradition hat sich durch Ausnahmen nach und nach verflüchtigt. In 2008 wurde dann die Wahlberechtigung für Auslandsdeutsche nur noch daran geknüpft, ob derjenige ir­gendwann einmal zumindest drei Monate in Deutschland wohnhaft war. Für das passive Wahlrecht war – bis auf eine Ausnahme nach dem Zweiten Weltkrieg – der Inlandswohnsitz nie Voraussetzung.

Horn sieht in der Kommunikationsmög­lichkeit, die das Bundesverfassungsgericht für das aktive Wahlrecht als wesentlich herausgestellt hat, keinen hinreichenden und auch keinen realitätsnahen Anknüpfungs­punkt für eine Wahlberechtigung. Vielmehr wäre eine Verantwortungsgemeinschaft, d.h. eine Be­troffenheit, die aus den Konsequenzen der Wahl entsteht, ein wesentlich geeigneter Anknüp­fungs­punkt. Horn kommt bei Prüfung der Bedeutung des Wohnsitzes für das Wahlrecht zum Schluss, dass im Wahlrecht der Wohnsitz für Auslands­deut­sche kein Anknüpfungspunkt sein kann, gleich ob dieser in Italien, in den Niederlanden oder in Österreich sei. Aus Sicht des Völkerrechtes ist dagegen nichts einzuwenden.

Prof. Dr. Dietrich Murswiek, Freiburg i.Br., schließlich beschrieb die Probleme und Konflikte, die in einer Demokratie für Min­der­heiten durch das Wahlrecht entstehen können. Ein wesentlicher Grund hierfür liege im demokrati­schen Grundver­ständnis, dass Demokratie durch die Gleichheit aller gekennzeichnet ist, die Staatsgewalt von allen als einem Volk ausgeht und stets die Mehrheit entscheidet bzw. herrscht. Die Min­derheit ist somit chancenlos, sich gegen die Mehrheit in existenziellen Fragen durchzu­setzen.

Um der Minderheit dennoch eine aktive Teilhabe zur Wahrung ihrer Existenzbedingungen zu ver­schaffen, werden ihr, je nach den Gegebenheiten, insbesondere je nach Größe der Min­der­heit, entweder durch föderalen Staatsaufbau, durch Autonomiegewährung oder durch kommunale Selbst­verwal­tung politische Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Nachteile des demokratischen Wahlrechtes kön­nen so für die Minderheit ausgeglichen werden. Aber auch durch die Ausgestaltung des Wahlrechtes selbst, kann den existenziellen Bedürfnissen der Minderheit Rechnung getragen werden. Das Wahlrecht kann zum Beispiel minderheitenfreundlich gestaltet werden, indem in Hinblick auf die Minderheit, sofern sie in einem geschlossenen Siedlungs­gebiet lebt, die Wahlkreise so zugeschnitten werden, dass sie eigene Parlamentsabgeord­nete wählen kann. Im Verhältniswahlrecht kann die Minderheit zum Beispiel minderheitenfreundlich durch Be­freiung von der Sperrklausel oder durch besondere Mandatsklausel angemessen privilegiert werden.

Am Fall der z. Zt. in Schleswig Holstein regierenden sogenannten Dänen-Ampel zeigte Murswiek indes exemplarisch auf, dass bei einer Privilegierung einer Minderheit im Wahlrecht die Gefahr besteht, dass es zu einer undemokra­tischen Regierungsbildung kommt. Dies geschehe dann, wenn sich die Minderheit diskreditiert, indem sie sich nicht auf die Durchsetzung ihrer legitimen Existenzbedingun­gen beschränkt, sondern z.B. eine Regierung ermöglicht, die bei allgemeinen und gleichen Wahlen ohne die Minderheiten-Privilegierung keine Mehr­heit im Parlament bekommen hätte.

Stand am ersten Tag des Symposiums die Klärung des Verhältnisses von Demokratie und Staatensouveränität, Staatsvolk sowie Staatsgebiet bzw. den Auswirkungen auf das Wahlrecht im Mittelpunkt, so wandten die Referate des zweiten Tages dies auf die konkreten rechtlichen und politischen Verhältnisse in ausgewählten in mittel- und osteuropäischen Staaten, aber auch etwa in Westeuropa an.

Einen Länderbericht zu Österreich mit Ausblicken auf Südtirol lieferte Prof. Dr. Katharina Pabel, Linz/Donau, wobei sie sich auf die Verbindung von Staatsangehörigkeit und Wahlrecht konzentrierte. Seit 1920 ist das aktive und passive Wahlrecht in der Republik Österreich grundsätzlich auf das „Bundesvolk“, also auf die Inhaber der österreichischen Staatsangehörigkeit beschränkt. Ausnahmen, die in der Zwischen­kriegszeit eingeräumt wurden und z.T. bis 1968 in Kraft blieben, galten dem Wahlrecht für Reichsdeutsche und andere Ausländer mit Wohnsitz in Österreich – Bestimmungen, die ursprünglich territorialpolitisch motiviert waren und insbesondere das im Staatsvertrag festge­schriebene Verbot des Anschlusses an Deutschland umgehen sollten. Was das Wahlrecht für Auslandsösterreicher anbetrifft, so hob das Verfassungsgericht 1989 die Regelung auf, dass die Teilnahme an der Wahl zum Nationalrat nur im Lande ansässigen Staatsbürgern zukomme und wegen des Erfordernisses des persönlichen Erscheinens vor der Wahlbehörde jegliche „Distanzwahl“, also auch Briefwahl, ausgeschlossen sei. Seither sind alle Österreicher, gleich wo sie wohnen, zur Teilnahme an der Wahl zum Nationalrat berechtigt, wobei ab 2007 die Briefwahl erleichtert wurde, was zu einer höheren Wahlbeteiligung der Auslandsösterreicher führte. Ein Wahlrecht für EU-Bürger auf kommunaler Ebene gibt es in Österreich wie in den anderen EU-Ländern, ein solches für andere Ausländer, wie es zeitweise für die Wiener Bezirke galt, wurde dagegen vom Verfassungsgericht untersagt.

In Südtirol gilt, so Prof. Pagel, selbstverständlich das italienische Wahlrecht, das ebenfalls ausdrücklich Staatsbürgern vorbehalten ist. Die politische Repräsentation der Minderheiten ist in den Regelungen des Autonomiestatus der Region festgelegt. Aktuell wird die Einräumung der Möglichkeit doppelter Staatsbürgerschaften, also etwa italienischer und österreichischer, gegebenenfalls auch ohne Verbindung mit dem Wahlrecht, von Gruppen propagiert, die sich aus historischen und kulturellen Gründen für ein verstärktes Zusammengehörigkeitsgefühl aller Tiroler einsetzen.

Prof. Dr. Elisabeth Sándor-Szalay, Pécs/Fünfkirchen, lenkte den Blick auf Ungarn, das durch die Entwicklungen des 20. Jahrhunderts etwa 2/3 seines Staatsgebiets an Nachbarstaaten verloren hat. Dass dort seither starke ungarische Minderheiten leben, wirkt sich bis heute auf die Behandlung von Fragen von Staatsangehörigkeit und Wahlrecht in Ungarn aus. So gab es schon vor der politischen Wende und gibt es immer noch starke Bestrebungen, auch den außerhalb des Staatsgrenzen lebenden Ungarn die Staatsbürgerschaft zu verleihen, gleichsam als Kompensation für die dortige Diskriminierung als Minderheit. Generell fühlt man sich für die Auslandsungarn verantwortlich, fördert man deren Selbstverwaltung, unterstützt man deren Verbindung zur Republik Ungarn. Die Nachbarländer reagieren auf diese Politik unterschiedlich. Während Rumänien, Serbien, Kroatien und Slowenien die zusätzliche ungarische Staatsangehörigkeit ihrer Bürger tolerieren, ist diese in der Ukraine und in Österreich verboten, verlieren Slowaken gar die slowakische bei deren Annahme. Was das Wahlrecht von Auslandsungarn anbetrifft, so bindet das Wahlgesetz von 2010, das sog. Grundgesetz, das aktive Wahlrecht zum nationalen Parlament nicht an den Wohnsitz. Ausgeübt werden kann dieses bei den diplomatischen Vertretungen im Ausland. Auch die parlamentarische Vertretung von ethnischen und nationalen Minderheiten ist im Grundgesetz geregelt: Es gibt im Parlament 13 Minderheitenvertreter entsprechend den 13 registrierten Minderheiten, zu denen Delegierte der Selbstverwaltungen ohne Stimmrecht hinzutreten.

Über das Staatsangehörigkeitsverständnis der Ukraine und dessen Verknüpfung mit dem Wahlrecht referierte Kand. nauk. Viktor Kostiv aus Uschhorod. Das ukrainische Gesetz über die Staatsange­hörigkeit – jung wie alle gesetzlichen Regelungen der nach dem Zerfall der Sowjetunion gegründeten Republik – verbindet die Grundsätze des jus soli und des jus sanguinis: Jeder, der auf ukrainischem Boden geboren wurde, ist ukrainischer Staatsbürger – sofern er dies möchte –, ebenso jeder, der von ukrainischen Eltern im Ausland geboren wurde. Ehepartner erhalten problemlos die Staatsangehörigkeit. Ein Austritt aus derselben ist indes nur mit Erlaubnis möglich und in der Praxis umständlich und teuer. Doppelte Staatsbürgerschaften sind formell verboten, werden jedoch geduldet, und lediglich die Unterlassung der ihrer Anzeige wird als Ordnungswidrigkeit bestraft. Das ukrainische Wahlgesetz von 2011 ähnelt dem benachbarter Staaten und behält das aktive Wahlrecht den mündigen Staatsange­hörigen vor, das passive denjenigen, die zudem ihren Wohnsitz im Lande haben. Auslandsukrainer können sich in den Konsulaten registrieren lassen und das nationale Parlament mitwählen, eine Möglichkeit, die für die anstehenden Wahlen von ca. 500.000 der schätzungsweise 6,5 Millionen Auslandsukrainer genutzt wird. Diese können ihre Stimmen indes lediglich für die Parteilisten abgeben, nachdem das Verfassungsgericht es untersagte, für Mehrheitskandidaten der Auslands­ukraine eigene Wahlkreise der Stadt Kiew einzurichten.

Kostiv ging anschließend auf die Verhältnisse in ausgewählten Provinzen ein. So verfügt Transkarpatien, an das die Staaten Polen, Ungarn, Slowakei und Rumänien anstoßen, über eine starke ungarische Minderheit, wobei es offenbar keine größeren Probleme zwischen dieser und der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung gibt. Angesichts der Vorzüge, die mit der ungarischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Reisen bzw. die Aufnahme einer Arbeit im EU-Raum verbunden sind, nehmen indes viele Ungarn in Transkarpatien die ungarische Staatsbürgerschaft an. Vergleichbares gilt für die ungarische und auch die rumänische Minderheit im ukrainischen Teil der Bukowina. Dass dieses Verhalten ein Konfliktpotential darstellt, zeigt insbesondere die Halbinsel Krim, wo die russischsprachigen Einwohner die Mehrheit der Bevölkerung bilden und vom großen Nachbarn Russland großzügig mit der Verleihung der russischen Staatsbürgerschaft bedacht werden.

Den Blick auf den westlichen Nachbarn Frankreich richtete Prof. Dr. Dominique Breillat, Poitiers. Auch dort gilt die Verbindung von Wahlrecht und Staatsangehörigkeit, wobei es angesichts der Gleichheit aller Staatsbürger keine Ausnahmeregelungen für Angehörige von Minderheiten gibt – deren Existenz ohnehin negiert wird. Das französische Wahlrecht sieht grundsätzlich die Eintragung der Wähler in die Wahlliste des Wohnsortes vor. Hintergrund ist das strenge Mehrheitswahlrecht, bei dem Abgeordnete nicht über Parteilisten in die Nationalversammlung gelangen können, vielmehr alle direkt gewählt werden müssen. Für Auslandsfranzosen, also für solche ohne Wohnsitz im Inland, stellen diese Grundsätze eine Erschwernis der Ausübung des Wahlrechts dar, die man zeitweise mit der Möglichkeit der Briefwahl zu kompensieren trachtete, was allerdings wegen Fälschungsgefahr wieder aufgegeben wurde, oder auch mit der Wahl durch einen beauftragten Vertreter, was jedoch als Verstoß gegen das Prinzip der persönlichen Wahl und wegen der Gefährdung des Wahlgeheimnisses als bedenklich erschien. Ab 1982 konnten sich Auslandsfranzosen in der Geburtsgemeinde, ihrem letzten Aufenthaltsort oder am Geburtsort ihrer Vorfahren als Wähler registrieren lassen, doch auch dies wurde als Verstoß gegen die rechtliche Gleichheit aller Wähler gewertet. Seit 2012 können sich die Auslandsfranzosen nun in eigens in Botschaften, Konsulaten oder französischen Schulen eingerichteten Wahlstellen an nationalen Wahlen beteiligen, also neben den Volksabstimmungen, Präsidentschaftswahlen und Wahlen zum Euro­päischen Parlament auch an den Wahlen zur Nationalversammlung. Die Wahl kann jedoch auch durch einen Vertreter und sogar per Internet erfolgen. Die Welt wurde zu diesem Zweck in 11 Wahlbezirke (z.B. den Wahlbezirk „Deutschland und Mitteleuropa“) eingeteilt, in denen 11 eigene Abgeordnete der Auslandsfranzosen für die Nationalversammlung nach dem Mehrheitsprinzip ermittelt werden. Gleichwohl zeigte sich bei den letzten Präsidentschaftswahlen nur eine geringe Wahlbeteiligung von ca. 20 %, sah sich die politische Rechte, die – auf die Auslandsfranzosen als „zuverlässige Wähler“ setzend – diese Regelungen geschaffen hatte, enttäuscht. Der Wahlerfolg der Sozialisten dürfte dazu beigetragen haben, dass die gefundene Regelung auf Dauer Bestand haben wird. Ein Wahlrecht für Ausländer bei Kommunalwahlen, wie es seit 30 Jahren in Frankreich diskutiert wird, und wie es für die EU-Bürger bei den Europawahlen gilt, harrt einer gesetzlichen Umsetzung.

Die Länderberichte, die man gewiss noch hätte fortsetzen können, vermittelten ein buntes Bild hinsichtlich des Sesshaftigkeitserfordernisses für die Staatsangehörigkeit und für das Wahlrecht, das den jeweiligen Traditionen und im östlichen Europa nicht zuletzt dem Abweichen der politischen von den ethnischen und kulturellen Grenzen in diesem Raum geschuldet ist. In seinem Resümee der Tagung betonte Tagungsleiter Prof. Horn, dass während in Deutschland die Bindung des Wahlrechts an den Inlandswohnsitz nach ein anhaltendes Dogma zu sein scheine, man diese andernorts längst aufgegeben habe oder es überhaupt von vornherein selbstverständlich sei, dass auch der Auslandsstaatsangehörige wahlberechtigt ist. So sehr der Begriff „Staat“, die Vorstellung von dem, was Staat ist, notwendig mit einem Staatsgebiet verbunden sei, so wenig sei es aber heute zunehmend weniger plausibel, das Staatsvolk mit den im Staatsgebiet ansässigen Staatsangehörigen zu identifizieren. Staatsvolk und Staatsgebiet träten in Zeiten internationaler Freizügigkeit vielmehr auseinander. Die alte Revolutionshymne „Wir sind das Volk“ klingt uns, so Horn, noch in den Ohren. Aber über die Frage „Wer ist das Volk?“ sind wir uns nicht mehr ganz im Klaren bzw. müssen wir uns neu im Klaren werden. Die Frage wird immer drängender; sie wird absehbar zu einer Frage, die die Fundamente des Konzepts der staatlichen Demokratie herausfordert – und wird uns daher gewiss weiter beschäftigen.

„Nationales Wahlrecht und internationale Freizü­gigkeit – Konfliktstoff im zusammenwachsenden Europa?“ Eine sachliche Diskussion hierüber erscheint erforderlich, so ein Ergebnis der Fachtagung, will man Konflikten vorbeugen, die sich etwa aus der großzügigen oder politisch als vorteilhaft erachteten Verleihung der Staatsangehörigkeit an außerhalb des eigenen Staatsgebiets ansässige Menschen ergeben könnten.

Hier das Programm der Tagung und weitere Informationen als pdf-Datei