§ 96 BVFG

Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung

Das 1953 in Kraft getretene Bundesvertriebenengesetz (BVFG) ermöglichte und regelte bundesweit die Aufnahme und Eingliederung von Millionen Vertriebener und Flüchtlinge in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Mit seinen Novellierungen ist dieses Gesetz bis heute Grundlage für die Aufnahme, Verteilung und Integration der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Familienangehörigen.

Von besonderer Bedeutung ist bis heute der § 96 BVFG. Er verpflichtet den Staat zur Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung:

„Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewußtsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten sowie Einrichtungen des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen und zu fördern. Sie haben Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben, sowie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern. Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlaßte.

In den bald 70 Jahren seit Flucht und Vertreibung haben die Vertriebenen und ihre Nachkommen im Sinne von § 96 BVFG das kulturelle Erbe ihrer Heimat, der historischen deutschen Ost- und Siedlungsgebiete, in mannigfacher Weise erhalten, gepflegt und vermittelt. Dies geschah in Form von Privatinitiativen, in Form von Institutionen, die von den Landsmannschaften/ Landesverbänden der Vertriebenen und ihren Untergliederungen getragen wurden bzw. ihnen angegliedert waren – ehrenamtlich und/oder mit Förderung von öffentlicher Hand (Bund, Länder, Kommunen) – oder auch in Form von Institutionen in öffentlicher und privater Trägerschaft. Das Erbe der deutschen Kultur des östlichen Europa hat auf diese Weise das kulturelle Leben in Deutschland in weit stärkerem Maße geprägt, als dies von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird.

Zur Aktualität des § 96 BVFG das Gutachten „Staatlicher Auftrag und Förderanspruch der Vertriebenen“ von Prof. Dr. Dr. Michael Silagi, Göttingen (Auszug aus: Forum für Kultur und Politik, Heft 29, Herausgegeben von der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen, Bonn 2003)

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Hierzu auch das Gutachten „Kulturförderung und Kompetenz“ von Dr. Gerhard Robbers, Trier (Abhandlung aus der Zeitschrift „Deutsches Verwaltungsblatt“ DVBl 2011,140)

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Am 18.4.2012 hat das Bundeskabinett den vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorgelegten Bericht „Entdecken und Bewahren – deutsches Kulturerbe im östlichen Europa“ beschlossen. Er informiert über die Maßnahmen des Bundes zur Förderung der Kulturarbeit gemäß § 96 BVFG in den Jahren 2009 und 2010.

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