Biographie

Fronius, Mathias

Herkunft: Siebenbürgen
Beruf: Jurist
* 28. Februar 1522 in Kronstadt/Siebenbürgen
† 12. Juli 1588 in Kronstadt/Siebenbürgen

Mathias Fronius (auch Fron, Phron) entstammt einem führenden Kronstädter Geschlecht. So sind sowohl sein Großvater Daniel (+ 1500) als auch sein Sohn Mathias (1568-1609) als Oberrichter von Stadt und Distrikt Kronstadt nachweisbar. Er immatrikuliert sich am 30. März 1543 an der Universität Wittenberg, ist ab Januar 1545 für kurze Zeit Rektor des Kronstädter Gymnasiums, um 1546 an der Universität Frankfurt/Oder sein Studium abzuschließen. Fronius wird als Lektor des Honterusgymnasiums im Jahre 1553 zum Stadtnotar berufen und 1570 zum Ratsherrn gewählt. Als Stadthann ist er mehrere Jahre hindurch Stellvertreter des Oberrichters.

Für seine besonderen Verdienste wird er 1583 geadelt, was aber unter den Siebenbürger Sachsen keinerlei Vorrechte zur Folge hatte. Seine drei Gattinnen schenkten ihm zwölf Söhne und eine Tochter. Mathias Fronius starb 1588 wahrscheinlich an der damals in Kronstadt grassierenden Pest.

Die Sächsische Nationsuniversität, das oberste Selbstverwaltungsgremium der Siebenbürger Sachsen, beauftragte im Jahre 1580 Mathias Fronius, aufgrund der Vorarbeiten von Johannes Honterus und Thomas Bomelius ein Rechtsbuch, die „Statuta jurium municipalium Saxonum in Transsilvania“ zu verfassen. Dieses sollte dazu dienen, die Rechtssprechung im eigenen Verwaltungsbereich zu vereinheitlichen und die Unterschiede zum ungarischen Rechtsgebrauch zu verdeutlichen. Nach der Begutachtung des Werkes durch andere rechtskundige Mitglieder der Nationsuniversität reiste im Dezember 1582 eine Delegation, der auch Fronius angehörte, nach Krakau, um das Rechtsbuch von Stephan Báthory, König von Polen und Fürst von Siebenbürgen, genehmigen zu lassen. Nach erneuter Prüfung erklärte der König am 18. Februar 1583 diese Statuten für verbindlich mit der Maßgabe, daß es „in allen Vnseres Reiches Siebenbürgen Gerichten unnd Gerichtsstülen … in den Sachsischen (Rechts-)sachen“ gültig sein solle. Noch im gleichen Jahr erschien die lateinische und deutsche Fassung von „Der Sachssen inn Siebenbürgen statvta oder eygen Landtrecht.“ Es blieb 270 Jahre in Kraft, bis es ab 1. September 1853 durch das Allgemeine Österreichische Bürgerliche Gesetzbuch ersetzt wurde. Neuauflagen des Eigen-Landrechts der Siebenbürger Sachsen erschienen in großer Zahl in lateinischer und deutscher Sprache, die letzte, kritische Ausgabe 1853. Spätestens 1644 kam eine ungarische Ausgabe in mehreren Auflagen heraus. Auch eine Übersetzung in die neugriechische Sprache ist bekannt geworden. Im Moldauer Codex Callimachi (1817) und dem Codex Caragea für die Walachei (1818) finden sich viele mit dem Eigen-Landrecht übereinstimmende oder analoge gesetzliche Bestimmungen. Von den vier Büchern des Eigen-Landrechtes bestimmt das erste vornehmlich den Rechtsgang, also das gerichtliche Verfahren; das zweite enthält Bestimmungen über das Familien- und Erbrecht, das dritte über das Schuldrecht, während das letzte strafrechtliche Vorschriften bringt. Die Einflüsse anderer deutscher Landrechte sind unverkennbar, wie z.B. der Kursächsischen Konstitutionen von 1572. Es finden sich aber auch Anklänge an das ungarische Rechtsverständnis.

Werk: Das Eigen-Landrecht der Siebenbürger Sachsen. Unveränderte Wiedergabe des Erstdruckes von 1583. Mit einer Einführung von Adolf Laufs und Worterläuterungen von Wolfgang Bührer, Meschendörfer: München (1973), XXXIX, 247 S.

Lit.: Gernot Nußbächer, Mathias Fronius, in: Taten und Gestalten. Bilder aus der Vergangenheit der Rumäniendeutschen, 1. Bd., Dacia: Cluj-Napoca (= Klausenburg) 1983, S. 109-113; Joseph Trausch, Schriftsteller-Lexikon der Siebenbürger Deutschen, 1. Bd., Kronstadt 1868, S. 358—366 (Nachdruck Böhlau, Köln-Wien 1983: Schriften zur Landeskunde Siebenbürgens 7/1).

Ernst Wagner