Biographie

Gierke, Otto von

Herkunft: Pommern
Beruf: Rechtshistoriker, Jurist
* 11. Januar 1841 in Stettin/Pommern
† 10. Oktober 1921 in Berlin

Otto von Gierke ist einer der bedeutendsten deutschen Rechtsgelehrten, nicht nur des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts gewesen. Aus einer Juristenfamilie stammend – der Vater war Stadtsyndikus in Stettin, durch die Mutter war er mit dem Bonner Zivilrechtler Ernst Zitelmann verwandt – , wandte er sich nach der in Bromberg und Stettin verbrachten Gymnasialzeit 1857 dem Studium der Jurisprudenz in Heidelberg und Berlin zu und schloß es schon 1860 mit der Promotion ab. Einige Jahre später habilitierte er sich in Berlin mit dem ersten Teil seiner 1868 veröffentlichten Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft. Vier Jahre später folgte er einem Ruf an die Universität in Breslau, deren Rektor er im akademischen Jahr 1882/83 wurde. In seine Breslauer Zeit fällt 1873 seine Heirat mit Lili Loening, Schwester zweier ebenfalls bekannter Professoren der Jurisprudenz. Der Ehe entsprossen drei Söhne und drei Töchter, von denen der Sohn Julius den Beruf seines Vaters wählte und ein bekannter Handels- und Versicherungsrechtler wurde.

Die Breslauer Jahre sind wohl die schaffensreichsten im Leben Otto von Gierkes gewesen. Zwischen 1872 und 1884 vollendete er den zweiten und dritten Band seines monumentalen Hauptwerks, des Deutschen Genossenschaftsrechts, dem erst 1913 ein vierter, unvollendet gebliebener folgte. In diesen Jahren kam es auch zu seiner Wiederentdeckung des Johannes Althusius, von dessen Werk ausgehend Gierke die Entwicklung der naturrechtlichen Staatstheorien beschrieb. Wissenschaftstheoretisch fruchtbar wurde für ihn in der Breslauer Zeit besonders die Begegnung mit dem Philosophen Wilhelm Dilthey. Nach einem kurzen Zwischenspiel in Heidelberg führte ihn 1887 sein Weg nach Berlin zurück. Er ist an der Friedrich-Wilhelms-Universität bis zu seinem Tode lehrend tätig gewesen – international berühmt und hochgeehrt als Staats- und Rechtstheoretiker und als wegweisender Kritiker des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1900, dessen Kritik die Dogmatik des Zivilrechts in neue sozialrechtliche Bahnen lenkte. 1911 wurde er in den erblichen Adelsstand erhoben, 1915 in die Friedensklasse des Ordens pour le mérite aufgenommen.

Zu den bedeutendsten Leistungen Gierkes gehören seine Untersuchungenzur Genossenschaft. Deren rechtliche und historische Analyse lag damals, in den sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts gleichsam in der Luft – in einer Zeit, in der sich Hermann Schulze-Delitzsch, der zum Bekanntenkreis der Eltern Gierkes gehörte, um die Gründung von Einkaufs- und Produktionsgenossenschaften und um die Bildung von Gewerkschaften der Arbeiter zur Korrektur der damals aufblühenden „individualistischen“, von Elementen der Ausbeutung keineswegs freien kapitalistischen Wirtschaftsweise bemühte, – in einer Zeit auch, in der sich mit der beginnenden Industrialisierung das wirtschaftliche und politische Assoziationswesen mächtig entfaltete. Angeregt durch einen Lehrer Georg von Beseler ging Gierke in seiner Habilitationsschrift jenen germanisch-deutschen Assoziationsbildungen nach, die im Gegensatz zum römischen Recht nicht einfach aus dem vertraglichen, jederzeit wieder auflösbaren Zusammenschluß vereinzelter Individuen bestanden, sondern in denen die Mitglieder eine dauerhafte organische Einheit mit demokratischer Mitbestimmung bildeten. Beseler hatte auf diese Eigenart der deutschrechtlichen „Genossenschaft“ schon seit längerem aufmerksam gemacht und sie den individualistischen Ansätzen des römischen Rechts seiner Zeit ebenso wie den modernen anstaltsmäßigen Herrschaftsgebilden gegenübergestellt. Gierke arbeitete die Dogmatik der Genossenschaft weiter aus. Mit Hilfe der Organismusvorstellung gelang es ihm, die Rechtsstellung der Mitglieder und ihrer Haftung „zur gesamten Hand“ neu zu definieren. Eindruck aber machte vor allem seine Geschichtskonzeption, in der er das demokratische genossenschaftliche Prinzip dem herrschaftlichen gegenüberstellte und die Entwicklung des modernen Staates aus dem Streit beider Gegensätze hervorgehen ließ. Deren Kampf endete für ihn in ihrer Versöhnung in der konstitutionellen Monarchie seiner Zeit. Diese Entwicklungstheorie, die in einer an Hegel erinnernden Weise die Geschichte und Gegenwart des deutschen Kaiserreichs noch einmal auf den Begriff brachte, stellte den Höhepunkt der historischen Rechtsschule in Deutschland dar. Sie verband die ältere, nationale Volksgeistlehre mit modernen Evolutionskonzepten, deren Affinität zu biologischen Vorstellungen in Gierkes Berufung auf Darwin und Haeckel deutlich wird, ohne daß Gierke etwa ein Parteigänger des damals aufkommenden Sozialdarwinismus gewesen wäre. Im Gegenteil. Das „Sozialrecht“, das er dem „Individualrecht“, den privatrechtlichen Auffassungen seiner Zeit, gegenüberstellte, also das Recht der Vereinigungen und gesellschaftlichen Bildungen von der Familie bis zum Staat, besaß durchaus auch eine soziale Komponente im engeren Sinne, die sichtlich von der Genossenschaftsbewegung und der sozialen Frage jener Jahre beeinflußt war. So gipfelte seine Kritik des damals entstehenden Bürgerlichen Gesetzbuchs darin, daß dessen mietrechtliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen zu wenig sozial angelegt seien. Durch das neue Privatrecht müsse vielmehr „ein Tropfen sozialistischen Öls durchsickern“.

Als Mitglied des Vereins für Sozialpolitik seit 1873, in freundschaftlichem Kontakt mit den sog. Kathedersozialisten, Adolph Wagner, Gustav Schmoller und Lujo Brentano, sowie als Mitbegründer des evangelisch-sozialen Kongresses 1890 gehörte Gierke zu jenen Konservativen, denen soziales Engagement keineswegs fremd war. Von seinem Werk, das in bemerkenswerter Weise demokratisch-genossenschaftliche, herrschaftlich-monarchische, individuell-freiheitliche und soziale Komponenten miteinander verband, gingen viele Impulse aus: Es regte zur Konzeption eines modernen Arbeitsrechts mit Betriebsgemeinschaft und Mitbestimmung ebenso an wie es Rechtstheorie und Staatsrecht befruchtete. Gierkes Schüler Hugo Preuß wurde zum Schöpfer der ersten demokratischen Verfassung in Deutschland, der von Weimar. Die englische Lehre vom Pluralismus menschlicher Vereinigungen (Laski) hat sich auf ihn berufen. Gierkes Auffassung von der überindividuellen Realität menschlicher Vereinigungen, von der „realen Verbandspersönlichkeit“, hat die Soziologie bis heute beeinflußt (Gurvitsch, Coleman). Dagegen scheiterten die Versuche des Nationalsozialismus, ihn als Propagator eines deutschen Gemeinschaftsdenkens zu vereinnahmen, an den ausgeprägt rechtsstaatlichen Vorstellungen, die sein Werk durchziehen und die ihn – bei allen kollektivistischen Ansätzen, die ihm nicht fremd waren – Würde und Recht des Individuums nie vergessen ließen.

Hauptwerke: Das deutsche Genossenschaftsrecht. 4 Bde., Berlin 1868-1913/ Neudruck Graz 1954. – Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen Staatstheorien. Breslau 1880. – Deutsches Privatrecht. 3 Bde., München 1895-1917. – Das Wesen der menschlichen Verbände. Berlin 1902/Neudruck Darmstadt 1954. – Die historische Rechtsschule und die Germanisten. Berlin 1903.

Lit.: Karl S. Bader, in: Neue Deutsche Biographie. Bd. 6,1964, S. 374-375. – Sobei Mogi: Otto von Gierke. His Political Teaching and Jurisprudence. London 1932. – Erik Wolf:Qtto von Gierke. In: Ders.: Große Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte. Tübingen 1951, S. 663-703. – Albert Janssen: Otto von Gierkes Methode der geschichtlichen Rechtswissenschaft. Göttingen 1974. – Hans Boldt: Otto von Gierke. In: Hans-Ulrich Wehler (Hg.): Deutsche Historiker. Bd. 8, Göttingen 1982, S. 7-23

Bild: E. Wolf: Großer Rechtsdenker (wie oben).