Biographie

Goldschmidt, Levin

Herkunft: Danzig
Beruf: Handelsrechtler
* 30. Mai 1829 in Danzig
† 16. Juli 1897 in Kassel-Wilhelmshöhe

Der wohl bedeutendste deutsche Handelsrechtler des 19. Jahrhunderts, Levin Goldschmidt, entstammte einer wohlsituierten jüdischen Kaufmannsfamilie aus Danzig. Ab 1847 studierte er in Berlin, Bonn und Heidelberg zunächst Medizin, nach der revolutionsbedingten Verbesserung der Berufsaussichten für jüdische Juristen 1848 wechselte er jedoch alsbald zur Rechtswissenschaft. Schon seine beiden ersten größeren Veröffentlichungen umreißen dann sein späteres Lebenswerk: Die Promotion erfolgte 1851 in Halle auf Grund einer Dissertation über die Kommanditgesellschaft; 1855 habilitierte er sich in Heidelberg mit einer Abhandlung über eine Digestenstelle zum Seedarlehen (Dig. 45, 1, 122, 1). Die im Folgejahr mit Adele Herrmann aus Danzig geschlossene Ehe blieb kinderlos.

Fundament der internationalen Reputation Goldschmidts als eines Vorkämpfers und Begründers der modernen Handelsrechtswissenschaft, die zu zahlreichen Auszeichnungen, Ehrendoktorwürden und Ehrenmitgliedschaften aus dem gesamten europäischen Raum führte, war vor allem die von ihm 1858 gegründeteZeitschrift für das gesamte Handelsrecht (heute: Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht). Sie verfolgte von vornherein das Ziel, nicht nur ein Forum für Aufsätze, Rezensionen und Rechtsprechungsberichte zu handelsrechtlichen Fragen des deutschsprachigen Raums zu sein, sondern – ganz im Sinne von Goldschmidts Lehrer Mittermaier – insbesondere auch die länderübergreifenden Aspekte dieses Rechtsgebiets umfassend zu berücksichtigen.

In Deutschland litt Goldschmidts wissenschaftliche Karriere, die im übrigen eng mit dem Aufschwung seines Spezialgebiets verknüpft war, in den ersten Jahren jedoch zunächst erheblich an der Standhaftigkeit, mit der er sich – anders als ein nicht unerheblicher Teil der jüdischen Juristen dieser Zeit – weigerte, seinen Weg durch den Übertritt zum Christentum zu ebnen. Dies hatte zur Folge, daß er in Heidelberg erst 1860 zum außerordentlichen Professor ernannt wurde; der Ruf auf eine dortige ordentliche Professur erging sechs Jahre später wohl nur, um seinen andernfalls drohenden Weggang nach Wien abzuwenden. Geradezu sensationell – und als Zeichen für seine unangefochtene Dominanz auf dem Gebiet des Handelsrechts – erscheint unter diesen Umständen seine Berufung an das Bundes- (später Reichs-) Oberhandelsgericht in Leipzig 1870, der er daher auch, wenngleich wegen der damit verbundenen Einschränkung seiner Forschungsmöglichkeiten widerstrebend, folgte, um fünf Jahre lang erheblichen Einfluß auf die einschlägige Rechtsprechung zu nehmen. Parallel hierzu war er 1874 Mitglied und Referent der Fünfer-Kommission zur Vorbereitung eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, dessen Entstehung er auch später, wenn auch nicht mehr in offizieller Funktion, stets engagiert begleitete.

Als Ergebnis seines erfolgreichen Kampfes für die Erhebung des Handelsrechts zum gleichberechtigten Hauptfach im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Studiums schuf die Berliner Universität 1875 für Goldschmidt den ersten deutschen Lehrstuhl für Handelsrecht, den er bis zu seinem Tode innehatte. Während dieser Berliner Jahre verband ihn eine enge Freundschaft mit dem Deutschrechtler Georg Beseler, dem Historiker und Juristen Theodor Mommsen sowie dem Historiker Heinrich von Treitschke. Die Verbindung zu diesem brach jedoch 1881 mit einem vielbeachteten Brief Goldschmidts ab, in dem dieser sich, getreu seinem Selbstverständnis als Jude und Deutscher, gegen eine von Treitschke verfaßte Kampfschrift zur Judenfrage wandte.

Das wissenschaftliche Hauptwerk Goldschmidts war sein Handbuch des Handelsrechts, dessen erster – allenfalls ein Fünftel des geplanten Stoffes umfassender – Band 1864 bis 1868 erschien. Zur Veröffentlichung weiterer Bände kam es nicht, da Goldschmidt seine Zeit vorrangig auf die Bearbeitung zweier Neuauflagen des ersten Bandes verwandte, von denen jede hinsichtlich des Umfangs der behandelten Materie deutlich hinter der vorangegangenen zurückblieb. Die dritte Auflage, die sich auf den ersten Teil der historischen Einleitung beschränkte, leitete damit nahtlos zu seinem zweiten grundlegenden Werk, der Universalgeschichte des Handelsrechts (1891) über, von der ebenfalls nie mehr als ein erstes Teilstück erschien. Trotz der fehlenden Vollendung seiner beiden wichtigsten Publikationen waren diese für die Weiterentwicklung des Handelsrechts von unschätzbarer Bedeutung, da hier erstmals umfassend alle handelsrechtlichen Quellen der verschiedenen europäischen Rechtskreise gesammelt wurden und so für die Schaffung eines neuen, einheitlichen Handelsrechts nutzbar gemacht werden konnten. Kennzeichen beider Schriften ist dabei Goldschmidts lebensnahe, praxisorientierte Sichtweise, weshalb für ihn die historische Methode immer nur Mittel zur Erkenntnis und zum Verständnis des geltenden Rechts war, die enge Verknüpfung von juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fragestellungen sowie die primäre Anbindung des Handelsrechts nicht – wie zu dieser Zeit allgemein üblich – an das deutsche Privatrecht, sondern bei aller Berücksichtigung auch deutschrechtlicher Quellen vor allem an das Römische Recht, das er insofern, bei entsprechender Ergänzung und Fortführung, für ungleich leistungsfähiger hielt. Unmittelbaren Einfluß auf die Kodifizierung des Handelsrechts konnte er dadurch vor allem bei der Ausgestaltung der modernen Aktiengesellschaften und Genossenschaften gewinnen; aber auch der Grundsatz, wonach die Haftung von Kaufleuten und Gesellschaften lediglich von der Art ihres Auftretens nach außen abhängt, geht auf Goldschmidt zurück. Seine methodischen Ansätze wurden darüber hinaus von seinem Doktoranden Max Weber fortgeführt und weiterentwickelt.

Ein weiteres Gebiet der vielschichtigen Aktivitäten Goldschmidts war die Rechtspolitik, deren deutlichstes äußeres Zeichen seine zweijährige Mitgliedschaft im Reichstag (1875-1877) – als Vertreter der Nationalliberalen – war. Hier wie auch anderenorts (etwa in seiner umfangreichen Schrift Rechtsstudium und Prüfungsordnung, 1887) galt sein besonderes Augenmerk Fragen der Juristenausbildung, denen er sich mit einer heute kaum noch nachvollziehbaren Vehemenz annahm. Vornehmlich strebte er dabei nach einer Verlagerung des Schwergewichts weg von der praktischen Vorbereitungszeit hin zum Studium, nach einer stärkeren Beteiligung der Professoren an den juristischen Staatsexamina sowie nach einem Ausbau der universitären Übungen.

Im Frühjahr 1892 beendete dann ein Schlaganfall, gefolgt von anhaltenden depressiven Phasen und bis ins krankhafte gesteigerten Selbstzweifeln, abrupt die schon lange davor aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt mögliche wissenschaftliche Tätigkeit Goldschmidts. Fünf Jahre später wurde er während eines Aufenthalts in Wilhelmshöhe von seinen Leiden erlöst. Er hinterließ unzählige unvollendete Arbeiten und teils mehrere hundert Seiten umfassende Entwürfe, von denen nur die allerwenigsten, wie etwa seine bereits 1884 entstandenenGrundlagen der Besitzlehre, noch zur Publikationsreife geführt werden konnten.

Lit.: M. Pappenheim: Levin Goldschmidt; in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht 47 (1898), S. 1-49. – H. Kronstein: Goldschmidt, Levin, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte I, Sp. 1748-1751. – Karsten Schmidt: Levin Goldschmidt (1829-1897). Der Begründer der modernen Handelsrechtswissenschaft; in: Deutsche Juristen jüdischer Herkunft (hg. von H. Heinrichs u.a.), 1993, S. 215-230. – H. Sinzheimer: Levin Goldschmidt; in: Jüdische Klassiker der deutschen Rechtswissenschaft, 1953, S. 51 ff. – Ch. Bergfeld: Goldschmidt, Levin; in: Juristen. Ein Biographisches Lexikon (hg. von M. Stolleis), 1995, S. 243-244. – Stintzing/Landsberg: Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft III/2, 1910, S. 938-949. – R. Dietz: Goldschmidt, Levin; in: NDB 6 (1964), S. 617-618. – Levin Goldschmidt, ein Lebensbild in Briefen (1898).

 

  Ina Ebert