Biographie

Laband, Paul

Herkunft: Schlesien (Ober- u. Niederschlesien)
Beruf: Jurist
* 24. Mai 1838 in Breslau
† 23. März 1918 in Straßburg

Bereits die äußeren Lebensdaten belegen die überdurchschnittliche Begabung eines der bedeutendsten deutschen Juristen, der als „Begründer der Wissenschaft des Reichsstaatsrechts“ in die Geschichte einging: Als Sohn eines jüdischen Arztes besucht Paul Laband das Friedrichsgymnasium in Breslau und beginnt mit 17 Jahren das Studium der Rechtswissenschaften an der dortigen Universität. Noch vor Vollendung seines 20. Lebensjahres promoviert er in Breslau zum Dr. jur. Am königl. Stadtgericht in Breslau absolviert er seine Referendarzeit und habilitiert sich anschließend in Heidelberg als Privatdozent. Schon 3 Jahre später (1864) folgt er einem Ruf als außerordentlicher Professor nach Königsberg, mit 28 Jahren erhält er dort ein Ordinariat. 1872 geht er als ordentlicher Professor an die neugegründete Universität Straßburg, der er bis zu seinem Tode treu bleibt.

Labands wissenschaftliche Forschungen nehmen ihren Ausgang vom mittelalterlichen deutschen Recht und vom Handelsrecht. Zu jenem gehört eine Arbeit zur Rechtsgeschichte seiner schlesischen Heimat: „Das Magdeburg-Breslauer systematische Schöffenrecht aus der Mitte des 14. Jahrhunderts“ (1863), ebenso die Textsammlung: „Die Magdeburger Rechtsquellen zu akademischem Gebrauch herausgegeben“. Von 1865 bis 1898 ist L. Mitherausgeber der „Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht“, aber frühzeitig bilden seine staatsrechtlichen Forschungen den Schwerpunkt seiner Arbeit. 1870 erscheint als staatsrechtliche Erstlingsschrift „Das Budgetrecht nach der preußischen Verfassungsurkunde“, wobei er erstmalig Gesetz im materiellen und formellen Sinne unterscheidet (1871). Die politisch bedeutsame Konsequenz dieser Unterscheidung ist: Das Budget hat nicht materielle Gesetzeskraft, sondern stellt nur das Einverständnis zwischen Regierung und Volksvertretung über Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben fest. Labands Hauptwerk „Das Staatsrecht des deutschen Reiches“ (1876-82) begründet seinen Ruf. Laufend erweitert er das Werk, bis es zuletzt in 5. Auflage in vier Bänden herauskommt – gekürzt als sog. kleines Staatsrecht (bis 1912 in 6 Auflagen). Als Mitherausgeber der „Deutschen Juristenzeitung“ und des „Jahrbuchs des öffentlichen Rechts“ trägt Laband mit laufenden Beiträgen maßgebend dazu bei, das durch die Reichsverfassung geschaffene Staatsrecht zu analysieren, die Rechtsinstitute zu konstruieren, die einzelnen Rechtssätze auf allgemeine Begriffe zurückzuführen und aus diesen Begriffen logisch Folgerungen herzuleiten. Damit stellt er die gesamte Staatsrechtswissenschaft auf einen neuen Boden, denn sie war zuvor mehr als eine historisch-politische, weniger als eine juristische Wissenschaft angesehen worden. Bei Laband ist für historische, ökonomische, politische und philosophische Bezüge kein Raum. Im Ergebnis führt dieser Positivismus zur Unterstützung der antiliberalen Politik Bismarcks und zur Bejahung der bestehenden monarchisch-konservativen Staatsform, was Laban Dank und Anerkennung durch die Staatsspitze einträgt (1917 Verleihung des Kronenordens). Kritisch spricht der spätere Kronjurist der Weimarer Verfassung Professor Georg Anschütz in seinem „Gedenkblatt“ zum Tode von Laband (DJZ 23, 1918, 265-270) von einer gewissen „Einseitigkeit“ bei der „zivilistischen Methode“ von Laband. Anschütz stellt die Frage, ob sich mit einer „so rein juristischen konstruktiven Betrachtungsweise, wie sie Laband anwendet, ein volles und ganzes Bild des betrachteten Staatswesens, hier also des deutschen Reiches, gewinnen läßt“. Anschütz verneint dies. „Es bedarf einer mehr dynamischen Anschauungsweise, welche sich nicht damit begnügt, die rechtliche Natur der Verfassungsinstitutionen festzustellen, sondern bestrebt ist, die hinter ihnen stehenden, in ihnen wirkenden historisch-politischen Kräfte aufzuzeigen.“ Die Entwicklung und das eigene Werk von Anschütz gaben ihm später recht; denn er wurde nicht nur von der Wissenschaft bei fiktiven, sondern auch von der Praxis bei tatsächlichen Konfliktslagen der Weimarer Verfassung zu Rate gezogen. Dennoch wird Anschütz seinem Mentor Laband gerecht, wenn er ihn würdigt: „Als Klassiker der Rechtslehre vom neuen Deutschen Reich wird Paul Laband fortleben nicht nur in der Geschichte der Wissenschaft, sondern auch in der Geschichte dieses Reiches selbst!“

Lit.: Gerd Kleinheyer, Jan Schröder, Deutsche Juristen aus fünf Jahrhunderten, Bonn, 1982 (dort weitere Literaturangaben); Georg Anschütz: Paul Laband, in: DJZ 23 (1918) 265-270; Paul Rehme: Paul Laband, in: Schlesische Lebensbilder Bd. I, S. 74-76, Breslau 1922, 9. Aufl., Reutlingen 1985.