Ereignis vom 10. Juni 1993

Wiederherstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Gliederung Mecklenburg-Vorpommerns nach Inkrafttreten der ersten Kreisreform

Nach dem Zusammenbruch Deutschlands im Zweiten Weltkrieg wurde im Bereich der Sowjetischen Besatzungszone auf der Grundlage eines Befehls der Sowjetischen Militäradminis­tration vom 9. Juli 1945 als neue Gebietskörperschaft das Land Mecklenburg-Vorpommern gebildet. Die pommerschen Gebiete östlich der Oder – bald darauf in einem sich etwas länger hinziehenden Prozess auch das westlich der Oder gelegene Gebiet von Stettin – unterstellte die sowjetische Besatzungsmacht der polnischen Verwaltung. Die seit Jahrhunderten ansässige Bevölkerung in Hinterpommern wurde nahezu vollständig vertrieben. Vertreibung und Aussiedlung zogen sich bis zum Ende der 1950er Jahre hin. Hauptaufnahmeländer der Flüchtlinge und Vertriebenen, die in der sowjetischen Besatzungszone als Umsiedler bezeichnet wurden, waren Schleswig-Holstein und das neu gebildete Land Mecklenburg-Vor­pom­mern.

Im Februar 1947 wies die Sowjetische Militäradministration den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpom­mern an, den bisher geführten Namen „Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern“ nicht mehr zu gebrauchen. Die Landesregierung sei nur befugt, die Bezeichnung „Landesregierung Mecklenburg“ zu führen. Am 1. März 1947 entsprach der Ministerpräsident diesem Befehl. Trotzdem wurden zunächst Überlegungen zu einem neuen Landeswappen, das auch den pommerschen Greif zeigte, weiterverfolgt. Am 30. September 1948 konnte ein entsprechender Entwurf vorgelegt werden, der allerdings zurückverwiesen wurde und dann in der Versenkung verschwand.

Zu den Hintergründen für diese von der Besatzungsmacht verfügte Namensänderung gehörte die Entscheidung des Alliierten Kontrollrates der Siegermächte vom 25. Februar 1947, den Staat Preußen aufzulösen. Die Provinz Pommern war Bestandteil des preußischen Staates. Auch die von der Sowjetunion und vom wiedererrichteten Polen erhobenen Gebietsansprüche auf Hinterpommern und Stettin sollten Schritt für Schritt staatsrechtlich verankert werden. Wenn es ein Vorpommern gibt, dann muss es auch ein Hinterpommern gegeben haben. Solche Schlussfolgerungen entsprachen nicht den damaligen politischen Zielvorstellungen.

Mit dem Verbot der Bezeichnung „Vorpommern“ und dem Verdrängen aller Erinnerungen an Pommern im Bereich der Sowjetischen Besatzungszone, der späteren DDR, wurde das Wissen um pommersche Identität empfindlich beeinträchtigt, ließ sich jedoch auch in Vorpommern nicht auslöschen. Einen vermeintlichen Schlussstrich im Blick auf überkommene Gebietsgliederungen hatte die Staats- und Parteiführung der DDR 1952 mit der Auflösung der Länder und den an ihrer Stelle geschaffenen neuen Bezirksverwaltungen gezogen. Die 1945 verwaltungsmäßig miteinander verbundenen Gebiete Mecklenburg und Vorpommern wurden in die Bezirke Rostock, Schwerin und Neubrandenburg aufgegliedert. Vorpommern geriet dabei – das galt nicht nur für die kulturpolitische Entwicklung, sondern auch für die zentralistisch gesteuerte Planwirtschaft – ins Hintertreffen. Parallel zur Bezirksgliederung kam es zu einer Kreisgebietsneugliederung, bei der keinerlei Rücksicht auf die Jahrhunderte alten Landesgrenzen zwischen Mecklenburg und Pommern genommen wurde. Als sich die Staats- und Parteiführung der DDR seit dem Ende der 1970er Jahre wieder darum bemühte, an ein regionales Heimatbewusstsein anzuknüpfen und eine sozialistisch bereinigte Regionalgeschichtsforschung ins Leben rief, wurde Vorpommern offiziell als ein Teil Mecklenburgs betrachtet. Das erste „Mecklenburgische Folklore-Festival“ fand im vorpommerschen Stralsund statt.

Es war vor allem die nun auf das Gebiet von Vorpommern beschränkte Pommersche Evangelische Kirche, die sich im Bereich der DDR darum bemühte, das Wissen um die pommersche Geschichte wach zu halten. Doch auch die Kirche sah sich 1968 durch den wachsenden, von Partei- und Staatsführung auf die Kirchen ausgeübten Druck genötigt, die Bezeichnung „Pommern“ aus ihrem offiziellen Namen zu streichen. Sie wich – im Blick auf das nach 1945 in Greifswald wiedererrichte pommersche Konsistorium – auf die Bezeichnung „Evangelische Landeskirche Greifswald“ aus. Parallel zur Namensänderung der pommerschen Kirche geriet die im kirchlichen Raum weiterhin mögliche kirchengeschichtliche Arbeit verstärkt ins Blickfeld. Vor dem Hintergrund des von der Landeskirche ausgerichteten Reformations- und Bugenhagen-Gedächtnis konnte 1985 auch in der Öffentlichkeit wieder an die Geschichte Pommerns erinnert werden. Die Bewusstmachung der pommerschen Landesgeschichte schlich sich langsam in eine staatliche Tolerierung hinein. Ausführliche Dokumentationen liegen hierzu inzwischen vor.

Der Zusammenbruch der SED-Herrschaft im Herbst 1989 ermöglichte die Wiedervereinigung Deutschlands. Zu den Vor­aus­setzungen gehörte die Wiedererrichtung der 1952 in Bezirke aufgegliederten Länder. Es galt, passfähige Verwaltungsgliederungen für die angestrebte Wiedervereinigung zu schaffen. Ein erstes Gutachten zur „Bildung des Landes Vorpommern“ wurde bereits im Dezember 1989 vorgelegt und in den von der CDU (Ost) in der DDR herausgegebenen Tageszeitungen zumeist vollständig veröffentlicht. Weitere einschlägige Gutachten folgten. Im Mai 1990 nahm die pommersche Kirche wieder ihren alten Namen Pommersche Evangelische Kirche an. Parallel hierzu liefen seit Januar 1990 Diskussionen in der CDU (Ost) um neue Satzungen und Parteistrukturen. Anfang Februar 1990 kam es in verschiedenen vorpommerschen Städten zu Demonstrationen für Vorpommern. Mit rasch zusammengenähten blau-weißen Fahnen zogen selbstbewusste Bürger durch die Straßen. Der Wunsch nach deutscher Wiedervereinigung und der Teilhabe an Demokratie und Freiheit war mit dem Wunsch zur „Wiedergeburt Vorpommerns“ verbunden. Am 3. März 1990 wurde auf dem ersten Landesparteitag der CDU der „CDU Landesverband Mecklenburg und Vorpommern“ gegründet. Keine der anderen Parteien hatte die vorpommersche Frage mit dem entsprechenden Nachdruck aufgegriffen. Am 18. März 1990 folgten die ersten wieder freien Wahlen zur Volkskammer der DDR und wenige Wochen später, am 6. Mai, die ersten wieder freien Kommunalwahlen.

Inzwischen hatte sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Tür zur Wiedervereinigung Deutschlands, die spaltbreit aufgestoßen worden war, nicht unbegrenzt lange offen bleiben würde. Um die Diskussion zur Länderbildung – und vor allem zu deren Zuschnitt – nicht in die Länge zu ziehen, sondern rasch zu Ergebnissen zu gelangen, kam es zu der von einer breiten Mehrheit getragenen Entscheidung, an die nach 1945 im Bereich der Sowjetischen Besatzungszone errichteten Ländergliederungen anzuknüpfen. Am 2. April 1990 fasste die CDU der drei Nordbezirke Rostock, Schwerin und Neubrandenburg den Beschluss, einen „Aktionsausschuss zur Bildung des Landes Mecklenburg und Vorpommern“ einzusetzen. Parallel hierzu wurde auch von Berlin aus die Wiedererrichtung der Länder vorangetrieben. Das Ländereinführungsgesetz der DDR vom 22. Juli 1990 übertrug den erstmals zu wählenden Landtagen der fünf sich neu konstituierenden Länder die Aufgabe, Landesverfassungen zu verabschieden. Der Vertrag zur Wiedervereinigung Deutschlands bestätigte dies Gesetz.

Parallel hierzu hatte sich im Frühjahr 1990 im Auftrag der „Runden Tische“ der drei Nordbezirke ein Regionalausschuss gebildet, um einen Verfassungsentwurf für das neue Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zu erarbeiten. Ein erster Entwurf wurde im Juli 1990 vorgelegt. Da die Zeit drängte und sich weitere Diskussionen zur Landesverfassung im Regionalausschuss vor allem auf eine Ausweitung der im Grundgesetz der Bundesrepublik verankerten Grundrechte richtete, zog sich die CDU aus der weiteren Arbeit des Regionalausschusses zurück. An dem zweiten im Oktober vorgelegten Entwurf war sie nicht mehr beteiligt. Sie bildete stattdessen eine Arbeitsgruppe „Vorläufige Verfassung“, die sich auf die erforderlichen staatsorganisatorischen Regelungen konzentrierte. Beide Entwürfe wurden der später vom Landtag gebildeten Verfassungskommission zugeleitet. Beide akzentuierten die Beachtung und Respektierung pommerscher Identität in Vorpommern und verwiesen – vor allem im Blick auf Vorpommern – auf die Möglichkeit, Landschaftsverbände zu bilden.

Am 26. Oktober 1990 konstituierte sich der am 14. Oktober gewählte Landtag des neuen Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern und beschloss ein „Vorläufiges Statut“, das die vordringlichsten staatsorganisatorischen Fragen regelte. Es blieb bis zum Inkrafttreten der vom Landtag zu erarbeitenden Verfassung gültig. Der Landtag entschied sich in einer seiner ersten Sitzungen in einer geheimen Abstimmung mit knapper Mehrheit für Schwerin als Landeshauptstadt. Seit Ende Februar war über die Festlegung der künftigen Landeshauptstadt heftig gestritten worden. Als Konkurrenten hatten sich die beiden größten Städte im Land, Rostock und Schwerin, um den Hauptstadtsitz beworben.

Zur Konstituierung des neuen Bundeslandes gehörte auch die Festlegung der Hoheitszeichen. Der Landtag bestimmte am 13. Dezember 1990 die Landesfarben und in einer Ergänzung zum Hoheitszeichengesetz am 14. Juni 1991 das Landeswappen. Die längs gestreifte Flagge verbindet die mecklenburgischen Landesfarben Blau-Gelb-Rot mit den pommernschen Landesfarben Blau-Weiß. Das große in vier Felder geteilte Wappen zeigt zweimal den Stierkopf als Hinweis auf die Länder Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz sowie den roten pommerschen Greif. Das vierte Feld bietet den roten brandenburgischen Adler und verweist damit nicht nur auf einen schmalen, früher zu Brandenburg gehörenden Gebietstreifen westlich von Pasewalk, sondern erinnert vor allem an die wechselhafte, schicksalsträchtige Verbindung zwischen Pommern und Brandenburg. Seit dem Dreißigjährigen Krieg waren die brandenburgischen Kurfürsten in Hinterpommern und seit 1815, nach den Freiheitskriegen, auch in Vorpommern zugleich Herzöge von Pommern. Das kleine zweigeteilte Landeswappen begnügt sich mit nur einem Stierkopf und dem roten pommerschen Greif. Zur Festlegung einer Landeshymne ist es, trotz mancher Bemühungen, nicht gekommen. Man singt in den einzelnen Landesteilen seine vertrauten Heimatlieder.

Bereits am 23. November 1990 berief der Landtag eine Kommission zur Erarbeitung der Landesverfassung. Am 7. Mai 1992 konnte die Verfassungskommission der Öffentlichkeit einen Zwischenbericht vorlegen. Über 600 Zuschriften gingen ein. Der Abschlussbericht wurde im Mai 1993 in zwei Lesungen vom Landtag unverändert angenommen. Die Schlussabstimmung über die Verfassung erfolgte am 14. Mai 1993. Am 12. Juni 1994 wurde die Verfassung durch eine Volksabstimmung bestätigt und am 15. November 1994 in Kraft gesetzt. In der Verfassung werden die beiden Landesteile Mecklenburg und Vorpommern ausdrücklich genannt. Die Möglichkeit, Landschaftsverbände zu bilden wird offen gehalten. Der Gesetzgeber hat allerdings bisher hierzu keine Beschlüsse gefasst.

Bereits im Herbst 1991 hatten sich im Blick auf mögliche Landschaftsverbände jene Zielvorstellungen verstärkt durchgesetzt, nach denen das neue Bundesland nicht als ein differenziertes, geschichtlich gewachsenes Gebiet, sondern als ein einheitliches Bundesland zu betrachten sei. Im Verlauf der Gesetzgebung geriet daher die Berücksichtigung der beiden Landesteile als eigenständige Regionen immer mehr ins Hintertreffen. Sichtweisen, die das Land als ein einheitliches Gebiet betrachteten, begannen das während des Umbruchs im Herbst 1989 neu erwachende Identitätsbewusstsein innerhalb des vorpommerschen Landesteils zu überlagern. Das wurde an der im Juni 1993, unmittelbar nach der Verabschiedung der Landesverfassung, an der Kreisgebietsreform deutlich. Die durch die Landesteile Mecklenburg und Vorpommern vorgegebene Gebietsgliederung fand nur noch partielle Berücksichtigung.

Die rasche Entwicklung, die das neue Bundesland Mecklenburg-Vorpommern insgesamt in den zurückliegenden zwei Jahrzehnten genommen hat, kann in dem hier möglichen Rahmen nicht nachgezeichnet werden. Zur traditionellen Landwirtschaft gesellen sich als Industriestandorte vor allem die Werften und als Wissenschaftsstandorte vor allem die beiden Universitäten in Rostock und Greifswald. Die reich gegliederte, durch Kreidefelsen und breite Sandstrände ausgezeichnete Küste sowie die vielfältige Seenlandschaft im Landesinneren zieht Jahr für Jahr mehr Touristen an. Zum kulturellen Erbe gehören großartige Zeugnisse mittelalterlicher Backsteinkirchen in den Küstenstädten. Viele hunderte, zumeist noch mittelalterliche, zum Teil reich ausgestattete Dorfkirchen und unzählige, vielfach bereits wieder hergestellte Schlösser und Herrenhäuser prägen das Landschaftsbild. Sie alle verweisen auf eine weit zurückreichende, sorgfältig zu bewahrende Geschichte.

Das Wissen um die Verantwortung, die aus der deutschen Geschichte erwächst und die Verpflichtung gegenüber den zukünftigen Generationen – hiermit werden Formulierungen in der Präambel der Landesverfassung aufgegriffen – gelten selbstverständlich auch im Blick auf die pommersche Geschichte und die von den alliierten Siegermächten am Ende des Zweiten Weltkrieges gezogene, vor dem Hintergrund der Wiedervereinigung Deutschlands von der Bundesrepublik Deutschland endgültig bestätigte Grenze zwischen Deutschland und Polen. Mit dem Zusammenwachsen in der Europäischen Union und der sich hieraus neu formierenden Nachbarschaft zu Polen ergeben sich neue Aufgaben der Versöhnung, Verständigung und Zusammenarbeit. Hier sind bereits viele Wege geebnet und beschritten worden.

Als Beispiel sei auf einen Partnerschaftsvertrag verwiesen, der vor zehn Jahren zwischen der Pommerschen Evangelischen Kirche und den Diözesen Wrocław – die Diözese Breslau umfasst einen etwa 70 bis 100 km breiten Streifen östlich der heutigen deutsch-polnischen Grenze – und Pomorsko-Wielko­polska der Evangelischen Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Polen – zur Diözese Pommern-Großpolen gehören die weiteren Teile von Hinterpommern sowie Westpreußen und Posen – geschlossenen wurde. Beide Kirchen „wissen sich durch eine wechselvolle Geschichte zusammengeführt und mit dem Erbe der Reformation in Pommern verbunden.“ Entsprechendes gilt, unterschiedlich akzentuiert, inzwischen für viele andere Bereiche. Mit dem Landesteil Vorpommern ist das neue Bundesland Mecklenburg-Vorpommern auch künftig in die weitere Ausgestaltung deutsch-polnischer Nachbarschaft verpflichtend eingebunden.

Lit.: Bernd Aischmann, Mecklenburg-Vorpommern, die Stadt Stettin ausgenommen, Schwerin 2008. – Norbert Buske, Christoph Ehricht, Joachim Wächter (Redaktion), Verpflichtendes Vermächtnis. Ökumenisches Bugenhagen-Gedenken in Greifswald aus Anlaß der Reformation im Herzogtum Pommern vor 450 Jahren und des 500. Geburtstages des Reformators D. Johannes Bugenhagen, Pomeranus. Greifswald 1986. – Norbert Buske, 20 Jahre Arbeitsgemeinschaft Kirchengeschichte der Pommerschen Evangelischen Kirche. Schwerin 1995. – Ders., Wappen, Farben und Hymnen des Landes Mecklenburg-Vor­pom­mern. Eine Erläuterung der neuen Hoheitszeichen des Landes verbunden mit einem Gang durch die Geschichte der beiden Landesteile, dargestellt an der Entwicklung ihrer Wappenbilder, Bremen 1993. – Ders., Pommern. Territorialstaat und Landesteil von Preußen. Ein Überblick über die politische Entwicklung. Die Rolle Vorpommerns seit 1945, Schwerin 1997. – Ders., Die Region Vorpommern im Rahmen des Verfassungsrechtes nach der Wiedervereinigung Deutschlands, in: Roderich Schmidt (Hg.): Tausend Jahre pommersche Geschichte, Köln 1999, S. 439-461. – Ders., Die Rolle Vorpommerns im verständigungspolitischen Prozeß zwischen Deutschland und Polen und beim Zusammenwachsen in der Europäischen Union, in: Forum für Pommern, Heft 2, Schwerin 2000. – Ders., Verantwortung aus dem Wissen um die deutsche Geschichte. Zehn Jahre Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern, in: 10 Jahre Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dokumentation der Festveranstaltung vom 15. November 2004, hrsg. v. Landtag Mecklenburg-Vorpommern. – Ders. (Hg.), 35 Jahre Arbeitsgemeinschaft für pommersche Kirchengeschichte e.V., Schwerin 2008. – Burkhard Thiele, Jürgen Pirsch, Kay Wedemeyer, Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Kommentierte Textausgabe, Berlin 1995. – Rainer Litten, Maximilian Wallerath (Hrsg.): Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Kommentar, Baden-Baden 2007.

Bild: Gliederung Mecklenburg-Vorpommerns nach Inkrafttreten der ersten Kreisreform. / Quelle: Von Maximilian Dörrbecker (Chumwa) – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=7444150

Norbert Buske (OGT 2010, 331)