Das Recht auf die Heimat

Staats- und völkerrechtliche Fachtagung, Königswinter, 3. – 5. März 2004

Das Recht auf die Heimat – Grundsatzfragen und aktuelle Probleme – insbesondere im Hinblick auf die Ost-Erweiterung der Europäischen Union

Wiss. Leitung: Prof. Dr. Dieter Blumenwitz, Prof. Dr. Dietrich Murswiek
Tagungsleitung: Hans-Günther Parplies, Dr. Reinold Schleifenbaum
Redaktion: Dr. Ernst Gierlich

Anfang März 2004 führte die Kulturstiftung der Vertriebenen in Königswinter ihre jährliche staats- und völkerrechtliche Tagung durch. Während man sich in den vergangenen Jahren fast ausschließlich mit minderheiten- und volksgruppenrechtlichen Themata befasst hatte, wurden diesmal insbesondere im Hinblick auf die EU-Osterweiterung Grundsatzfragen zum Recht auf die Heimat behandelt; mit dem bevorstehenden Beitritt Polens, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Sloweniens, Ungarns und der drei baltischen Republiken werden ab dem 1. Mai die Heimat- und Herkunftsgebiete von über neunzig Prozent der deutschen Vertriebenen und ihrer Nachkommen dem EU-Rechtsraum zugehören. Auf diese bevorstehende Tatsache wurde in den Referaten und Diskussionen immer wieder Bezug genommen.

Daß das Recht auf die Heimat keine Erfindung interessengebundener westdeutscher Advokaten oder Verbandsfunktionäre, sondern aus zwingenden menschen- und völkerrechtlichen Normen abzuleiten ist, haben bereits vor Jahren Otto Kimminich oder der nordamerikanische Völkerrechtler Alfred-M. de Zayas – langjähriger Sekretär des UNO-Menschenrechtsausschusses – u.a. festgestellt und bewiesen. Bereits in den 60er Jahren erschienen zur Begründung des Recht auf die Heimat die von Prof. Dr. Kurt Rabl herausgegebene einschlägige und grundlegende fünfbändige wissenschaftliche Aufsatzsammlung.

Es bleiben aber bis heute Fragen nach der Aktualität und der Realisierbarkeit zu klären, womit sich drei Tage lang unter der wissenschaftlichen Leitung von Prof. Dieter Blumenwitz/ Würzburg und Prof. Dietrich Murswiek/ Freiburg die Tagungsteilnehmer in Königswinter befassten.

Eingangs gedachte der Kuratoriumsvorsitzende der Kulturstiftung, BdV-Vizepräsident Hans-Günther Parplies, des im Februar verstorbenen Vorstandsvorsitzenden der Stiftung, Dr. Reinold Schleifenbaum/ Siegen, der als Nicht-Vertriebener gleichwohl zehn Jahre lang seine Aufgabe ehrenamtlich und preußisch-pflichtbewusst wahrgenommen hat. Er erinnerte auch an den Tod des langjährigen Vorsitzenden der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Prof. Dr. Boris Meissner im vergangenen Herbst.

Die Tagung wurde vom Bundesministerium des Innern gefördert. Dessen zuständiger Abteilungsleiter, Ministerialdirketor Klaus Pöhle, hatte den Teilnehmern ein Grußwort übermittelt, in dem der u.a. ausführte: „…Ein neues Kapitel wird dann aufgeschlagen … Dabei dürfen wir nicht übersehen, dass nicht nur die Erwartungen groß sind. Es gibt auch Ängste. Sie zeigten sich nicht erst bei den emotionsgeladenen Kommentaren zum Thema ´Zentrum gegen Vertreibungen´. Sie sind auch belegt durch die heftigen Diskussionen zu den Benesch-Dekreten im Zusammenhang mit den Betrittsverhandlungen mit der Tschechischen Republik.

Wir müssen feststellen, dass jegliches Thematisieren von Vermögensfragen und Eigentumsrechten im Zusammenhang mit der Vertreibung von Deutschen insbesondere aus Tschechien und Polen zu heftigen Reaktionen führt. > Die heutige Bundesregierung hat, wie im Übrigen alle Regierungen vor ihr, stets die Vertreibung und die entschädigungslose Enteignung deutschen Vermögens als völkerrechtswidrig angesehen. Diese Position gilt unverändert. Sie hat es jedoch als vorrangiges Ziel angesehen, Vertrauen zu schaffen für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und eine gemeinsame Zukunft innerhalb der EU. Deshalb hat sie die Meinung vertreten, dass – unbeschadet privater Rechte Dritter – Eigentums- und Vermögensfragen nicht mit den Beitrittsverhandlungen… verquickt werden sollten… Daß Unrecht geschehen ist, soll dabei nicht unter den Tisch gekehrt werden.“

Dietrich Murswiek skizzierte in einem kompakten einleitenden Überblick Heimatbegriff und Begriffsgeschichte des „Rechts auf die Heimat“. Sowohl „Heimat“ wie „Heimatrecht“ seien lange Zeit als „reaktionäre“ Begriffe bzw. Fiktion attackiert worden. Aktuelle Bestätigung jedoch habe der Heimatbegriff und das Recht auf die Heimat als konkretisiertes Menschenrecht durch die Balkankriege der 1990er Jahre, zuletzt durch den Kosovo-Krieg, in dem die internationale Staatengemeinschaft mit Waffengewalt das Rückkehr- und Heimatrecht der albanischen Kosovaren erzwang, erfahren.

Zwar kenne das Völkerrecht den Begriff des Rechts auf die Heimat nicht, was – wie im folgenden wiederholt problematisiert wurde – international eher ein semantisches Problem ist, doch gründe er auf längst unbestrittenen Rechtsprinzipien wie dem Vertreibungs- und Ausbürgerungsverbot (Haager Landkriegsordnung 1907, Londoner Statut für das Nürnberger Kriegsverbrechertribunal 1945, Europäische Menschenrechtkonvention (EMRK) 1950, insbesondere 4. Zusatzprotokoll hierzu 1963 bis hin zum fast wortgleich an das Londoner Statut anknüpfende Statut des Internationalen Strafgerichtshofes ICC 1998 etc.) sowie gegen das gleichfalls international wie national verbürgte Diskriminierungsverbot sowie vor allem gegen das Selbstbestimmungsrecht. Das Recht auf die Heimat sei nichts anderes als der positiv formulierte Ausdruck des Vertreibungsverbots. Annexion und Vertreibung waren auch bereits 1945 völkerrechtswidrig.

Strittig blieb in der Diskussion Murswieks Feststellung, das Heimat- (und nach Vertreibung) Rückkehrrecht stehe als Individualrecht nur den in eigener Person vertriebenen Opfern zu, sei mithin im Gegensatz zu allen Entschädigungsansprüchen nicht vererbbar. Die Fortwirkung der Eigentums- und Entschädigungsansprüche für Opfer rechtswidriger entschädigungsloser Enteignungen und ihrer Nachkommen war allgemein unbestritten. Eigentum geht nicht unter, es sei denn, durch Verzicht der Erben, der nicht staatlichem Zugriff obliegt.

Günter Renner/ Marburg nahm in seinen Ausführungen zum internationalen Flüchtlingsschutz die Frage auf, ob das Heimatrecht nur ein Individual- oder eben auch ein Kollektivrecht sei und wer der Rechtsträger sei. Regelmäßig würden Opfer von Verfolgungen – z.B. Vertreibungen – zwar Individuen, aber als Angehörige einer vom Verfolger bestimmten Gruppe. Die einschlägigen Normen des internationalen Flüchtlingsschutzes, insbesondere das Genfer Flüchtlingsabkommen (1949), den inzwischen 150 Staaten beigetreten seien, schütze Flüchtlinge im Aufnahmeland nicht in ihrer Eigenschaft als – nationale, politische, ethnische, religiöse – Gruppenangehörige, sondern nur individuell. Das unbefriedigende Ergebnis: Ziel des Flüchtlingsschutzes sei nicht der Erhalt einer verfolgten – oder die Rückführung einer vertriebenen – Gruppe, sondern Individualschutz vor Verfolgung am Aufenthaltsort.

Sein Hinweis auf den wenig beachteten § 25 Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz (1955), der bislang alle Verwüstungen im Staatsangehörigkeits- und Kriegsfolgerecht unbeschadet überstanden hat: „Das Heimatrecht der Vertriebenen und die sich aus ihm künftig ergebenden Regelungen ihrer Staatsangehörigkeit werden durch die auf Grund dieses Gesetzes abgegebenen Erklärungen nicht berührt“, wurde in der Diskussion mehrfach aufgegriffen. In seinem eigenen Kommentar zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht (2. Aufl. 1998) schrieb Renner allerdings, die Vorschrift sei „ausschließlich politischer Natur“ und sage „über Inhalt und Folgen eines Heimatrechts, das nirgends normiert und auch völkerrechtlich nicht anerkannt (sei)…, nichts aus.“ Da gehen die Meinungen wohl auseinander. Immerhin ist es fast – abgesehen von den Landesverfassungen Baden-Württembergs und Sachsens(s.u.) – die einzige bundesdeutsche Rechtsnorm, die das Heimatrecht/ Recht auf die Heimat nicht nur der Sache nach, sondern auch begrifflich benennt.

Heinrich Wilms/ Konstanz referierte die europäische Dimension des Rechts auf die Heimat und die einschlägigen relevanten Bestimmungen der EMRK, der EU-Verträge bis zur Europäischen Grundrechtscharta (als T. II auch Bestandteil des Europäischen Verfassungsentwurfs) mit der abermaligen Bekräftigung des umfassenden Diskriminierungsverbots, der Betonung des Menschenrechts auf Eigentum und dem eindeutigen Verbot von Kollektivausweisungen (Art. II-19/ 1).
Professor Wilms betonte, dass das Heimatrecht als „kollektives Selbstorganisationsrecht“ weit über die ohnehin künftig – trotz Übergangsfristen -verbürgte Niederlassungsfreiheit, Bewegungsfreiheit und auch über die Schutzwirkung des Diskriminierungsverbots hinausgeht. Zwar sei das Recht auf die Heimat nicht begrifflich noch der Sache nach eindeutig aus EU-Recht herzuleiten, doch die Verpflichtung auf die allgemeinen Normen des Völkerrechts – Selbstbestimmungsrecht, Vertreibungs- und Annexionsverbot – geböte, zerstörte Rechtszustände zu restituieren und auf die „Zurückdrängung“ von Annexions- und Vertreibungsfolgen hinzuwirken. Eindeutig kennzeichnete er es als politischen Fehler, die EU-Beitrittsverhandlungen mit Polen und anderen östlichen Staaten nicht zur Operationalisierung der offenen – und laut Bundesregierung stets „offengehaltenen“ – Fragen genutzt zu haben. Es mache keinen Sinn, Fragen „offenzuhalten“ und die vorerst letzte gute Gelegenheit zu einer Lösung der Fragen tatenlos erstreichen zu lassen.

Das Europarecht, so Wilms, biete jedenfalls auch künftig immer noch wirksame Instrumente zur Abhilfe, zumal es durchsetzungsfähiger und „rechtseffektiver“ als das zu oft nur deklaratorische Allgemeine Völkerrecht sei. Es bestehe bereits lange eine funktionierende Gerichtsbarkeit auf EU- Ebene wie auch für den gesamten Rechtsraum des Europarats.

Skeptisch wurde hierzu angemerkt, man müsse sich allerdings durchaus die „Richterpersönlichkeiten“ anschauen, die dort jeweils wirkten. (Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehört je ein Richter aus den einzelnen Europarats-Mitgliedsstaaten an).

Strittig blieb in den Diskussionen die Definition der Vertreibung und der Konfiskationen und ihrer Unrechtsfolgen als sog. Dauerdelikt. Prof. Blumenwitz erklärte mit guten Gründen, es gehe wesentlich nicht um diese Frage, sondern darum, wie und ob die Vertreiberstaaten jetzt im Rahmen ihrer Restitutions-/Reprivatisierungsgesetzgebung – sofern überhaupt schon vorgenommen – gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

Zur besonderen kulturellen Bedeutung des Rechts auf die Heimat im bundesdeutschen Vertriebenenrecht trug Prof. Michael Silagi/ Göttingen vor, der bereits vor einigen Jahren in einem Gutachten aus dem Einigungsvertrag vom August 1990 die erhöhte Verfassungsfestheit des einschlägigen § 96 BVFG hergeleitet hatte. Silagi nahm gleichfalls bezug auf § 25 Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz sowie auf die Präambel zum Lastenausgleichsgesetz („In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile … sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung auf Ansprüchen auf Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutetet…“etc.), die 1993 aufgrund eines versuchten bürokratischen kalten Staatsstreichs beinahe untergegangen wäre, aufgrund des seinerzeitigen nachhaltigen Widerspruchs und der Intervention des früheren Bundesausgleichsamtspräsidenten Karl-Heinz Schaefer – dem hierfür im Rahmen der Tagung mehrfach gedankt wurde – ihren festen Platz im deutschen Kriegsfolgerecht bestätigt erhielt, und bewertete diese Bestimmungen als „normative Grundlagen des Heimatrechts“. Kritisch setzte Silagi sich mit polnischen „Rückgabe“-Forderungen betreffend 1944/45 aus den Ostgebieten geretteten deutschen dinglichen Kulturgütern und Archivalien auseinander. Während etwa noch 1947 die britischen Besatzungsbehörden polnische Forderungen nach „Herausgabe“ der in den Westen geretteten Archive des Deutschen Ordens und des Herzogtums Preußen als unberechtigt zurückgewiesen hätten, habe 2002 die Deutsche Bischofskonferenz mit der Auslieferung von 3361 Original-Kirchenbüchern aus ostdeutschen Bistümern – die seit Jahrzehnten zentral im Regensburger Diözesanarchiv sorgfältig verwahrt worden waren – an heutige polnische Kirchenstellen und mit ihr die hiergegen nichts unternehmende Bundesregierung sowie die bayerische Staatsregierung sich „zumindest problematisch“ verhalten: „Wenn es sich bei diesem Bestand um quasi-staatliche Archivalien handelt (wie zuvor begründet), so hätte eher Deutschland von Polen die Herausgabe von solchem Archivgut verlangen können, das von den bis 1945 deutschen Kirchengemeinden stammte und damals zurückgelassen wurde.

In der Diskussion wurde bekräftigt, dass die Kulturgüter zu den Menschen gehören, die sie über viele Generationen geschaffen hätten; ihr Verbleib sei personal, nicht territorial zu bestimmen.

Tina de Vries vom Münchner Institut für Ostrecht referierte im Nachgang zu einer Übersicht der einschlägigen polnisch-kommunistischen Enteignungs- und Entrechtungsdekrete der Jahre 1944-47 den aktuellen Stand der polnischen Restitutions- und Reprivatisierungsgesetzgebung. In der jüngeren Rechtsprechung des polnischen Verfassungsgerichtshofes sei die Reprivatisierungsfrage mehrfach erörtert worden; demnach halte das Gericht eine generelle Reprivatisierung weder für verfassungswidrig noch für zwingend geboten. Je weiter entfernt vom gesellschaftlichen Umbruch der Jahre 1989/90 eine gesetzliche Reprivatisierung durchgeführt werden sollte, umso mehr verfestige sich aber das Recht der Kommunen an den ihnen im Zuge des Umbruchs zugewiesenen staatlichen Vermögens. Mit weiterem Zeitablauf – so das Gericht – könne ein Reprivatisierungsgesetz nur dann ergehen, wenn es für die Kommunen eine – gesamtstaatliche – Entschädigung vorsehe. Allerdings gebe es z.Z. keine gesetzgeberischen Aktivitäten zu einem allgemeinen Reprivatisierungsgesetz. Nur für die Gruppe der polnischen Ost-Vertriebenen aus Weißrußland, Litauen und der Ukraine liege ein Gesetzentwurf vor, der aber auch keine volle Entschädigung vorsehe. Für Befremden sorgte die Mitteilung über eine polnische Verfassungsgerichtsentscheidung (2001), wonach bei Abwägung zwischen der Legalität der 1944/45 an die Macht gekommenen volkspolnischen Organe und der von ihnen ausgeübten „effektiven Staatsgewalt“ letzterer in rechtlicher Würdigung der seinerzeitigen Ereignisse höherer Stellenwert einzuräumen sei, da ansonsten nach mehr als 50 Jahren die „Rechtssicherheit“ (!) gefährdet würde.

Christoph Degenhart/ Leipzig führte zum Recht auf die Heimat im deutschen Verfassungsrecht die einschlägigen Bestimmungen in den Verfassungen Baden-Württembergs (Art. 2,2) und Sachsens (5,2) an und machte den interessanten Hinweis, dass in den Verfassungsberatungen des Parlamentarischen Rates 1949 der Vorschlag einer ausdrücklichen Aufnahme des Heimatrechts in den Grundrechtsteil mehrheitlich abgelehnt wurde. Gleichwohl lasse sich das Heimatrecht ableiten aus dem umfassenden Diskriminierungsverbot in Art. 3,3 GG, der auch eine Benachteiligung – oder Bevorzugung – aufgrund von Heimat und Herkunft verbietet.

Dieter Blumenwitz konzentrierte sich in seinen Ausführungen auf die zentrale Bedeutung des Eigentums als Faktor des Rechts auf die Heimat und exemplifizierte dies am Fall einer griechischen Zypriotin, deren im Nordteil der Insel gelegenes Grundeigentum nach der türkischen Invasion 1974 konfisziert worden war; der Europäische Menschenrechtsgerichtshof bestätigte 1998 den Entschädigungsanspruch der Klägerin, obwohl die Türkei erst 1990 der Europäischen Menschenrechtskonvention mit ihren Eigentum und Privatsphäre schützenden Bestimmungen beigetreten ist. Politische Voraussetzung für diese Entscheidung sei indes die seit 1974 von der Republik Zypern international mit Erfolg praktizierte Nicht-Anerkennungspolitik gegenüber der sog. „Türkischen Republik Nordzypern“ gewesen, deren Legalität auf Drängen Zyperns – und Griechenlands – immer wieder seitens der Vereinten Nationen, deren Sicherheitsrat oder Europäischer Institutionen verneint worden sei. Im Kontrast zu dieser durch beharrliche politische Bemühungen erwirkten Entscheidung steht eine solche der Europäischen Menschenrechtskommission, der damaligen Vorinstanz des Gerichtshofes, in Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die Ost-Verträge (1970/72), in denen deutsche Kläger lapidar abgewiesen wurden mit der Feststellung, sie hätten wegen der Konfiskationen 1945/46 drei Jahrzehnte lang ihr Eigentum effektiv nicht mehr ausgeübt und berechtigte Hoffnungen auf Restitution könnten nicht mehr bestehen.

Jenseits der also letztendlich immer politisch determinierten nationalen und internationalen Rechtsprechung in Eigentumsfragen gelte völkerrechtlich das kategorische Vertreibungsverbot und die Restitutions- bzw. Entschädigungsverpflichtung seitens der Vertreiber(-staaten) und bestehe das Rückkehrrecht aller Vertriebenen.

Professor Christoph Pan vom Südtiroler Volksgruppeninstitut/ Bozen referierte am Beispiel der gegen den Widerstand des italienischen Zentralismus und Nationalismus über Jahrzehnte – endgültig 1972 mit dem sog. 2. Statut – hart erkämpften Südtiroler Autonomie, dass das Recht auf die Heimat mehr sei als nur das Recht, nicht vertrieben zu werden. Das Recht auf die Heimat erschöpfe sich nicht in Aufenthaltsrecht, im Recht auf Freizügigkeit oder spezifisch im Rückkehrrecht, wie es für Flüchtlinge und Vertriebene gefordert werde, sondern es enthalte darüber hinaus ein Existenz- und Identitätsrecht im Sinne eines inneren Selbstbestimmungsrechts, im angestammten Siedlungsgebiet in Freiheit und eigenverantwortlich die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung zu gestalten. Es verstehe sich dabei von selbst, dass das Recht auf die Heimat sowohl als Individual- wie auch als Gruppenrecht ausgeübt werden könne. Dafür gebe es konkrete Anwendungsfälle in Europa wie etwa Südtirol, wo das Recht auf die Heimat in Form der Territorialautonomie erfolgreich umgesetzt werden konnte. Die inzwischen durchgesetzte und funktionierende Südtirol-Autonomie könne als Vorbild für analoge Konfliktfälle in Europa gelten.

Impressiv war die Intervention eines deutschen Kommunalpolitikers aus Oberschlesien, der in bewegenden Worten beschrieb, wie weit man in der Republik Polen selbst 15 Jahre nach dem Ende des kommunistischen Regimes immer noch davon entfernt sei, auch nur ansatzweise vergleichbare Volksgruppenregelungen wie die inzwischen in Südtirol für die Deutschen und Ladiner erreichten zu haben. Er habe zum ersten Male davon gehört, daß so etwas möglich sei und auch funktioniere.

Frau Christine Czaja, seit dem Ableben Dr. Reinold Schleifenbaums amtierende Vorstandsvorsitzende der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen, trug die Ausführungen des an der persönlichen Teilnahme verhinderten Augsburger Moraltheologen Professor Joachim Piegsa, der sich mit Eigentums-, Heimat- und Volksgruppenrecht aus Sicht seiner Disziplin in enger Anlehnung an die Standardwerke von Professor Franz Scholz (1909-1998) „Zwischen Staatsräson und Evangelium“(1988) und „Kollektivschuld und Vertreibung“(1995) befaßte. In Auseinandersetzung mit der notorischen EKD-Denkschrift aus dem Jahr 1965 hielt Piegsa fest, dass die Kollektivschuld-These sowohl ethisch und rechtlich unannehmbar wie auch mit dem Evangelium unvereinbar sei. Also waren auch die Kollektivausweisungen und -enteignungen Deutscher nach Kriegsende illegal und amoralisch. Nach Mt. 5,3 („Selig, die arm sind vor Gott.“) seien auch diejenigen selig, die gewaltsam ihres Eigentums beraubt wurden und dies im Glauben ertrügen, ohne zu verzweifeln oder Rache zu schwören; aber das Evangelium verlange keineswegs, das Unrecht zu beschönigen oder gar als Strafe Gottes – im Sinne der Kollektivschuld – anzuerkennen.

Aus moraltheologischer Sicht stehe die menschliche Person im Mittelpunkt, die ein Recht besitze auf Eigentum, Heimat und Volkszugehörigkeit. Sowohl materielle Armut wie auch geistige Entwurzelung, zum Teil bewirkt durch Heimatlosigkeit, stellten große Gefahren dar, die – in den Worten Johannes Pauls II. – als „Strukturen der Sünde“ zu bezeichnen seien. Nicht nur im geistig-kulturellen Sinn, sondern auch territorial habe der Mensch ein Recht auf Heimat: „Gerade auch die territoriale Heimat, mitsamt den Menschen, die uns nahe stehen …, ist für den Einzelnen eine unentbehrliche Stütze.“

Vielleicht wäre es im Zusammenhang angebracht gewesen, auch die schmale, aber gehaltvolle Schrift Herbert Czajas „Liebe zu Volk und Vaterland als sittliche Pflicht des Christen“ (1988) in die Erwägungen miteinzubeziehen, in der der langjährige BdV-Präsident auch unter Würdigung zahlreicher öffentlicher Äußerungen von Papst Johannes Paul II. die naturrechtlichen wie auch die christlich-ethischen Wurzeln des Heimatrechts überzeugend herausarbeitete.

In der vom Kulturstiftungskuratoriumsvorsitzenden Hans-Günther Parplies moderierten und die Tagung beschließenden Podiumsdiskussion wurde u.a. die Doppelzüngigkeit der bundesdeutschen Regierung angeprangert, die innerstaatlich immer die Rechtswidrigkeit entschädigungsloser Enteignungen betone, in einschlägigen Verfahren vor europäischen Gerichten aber rechtsverdrehend das Gegenteil behaupten lasse. Leider wurde in diesem Zusammenhang die Tragweite des – nur von Blumenwitz beiläufig erwähnten – weithin unbekannten, gleichwohl maßgebenden sog. „Überleitungsvertrags“ (1955/1990) nicht angemessen berücksichtigt.

Professor Arno Penski/ Siegen machte viele Anwesende nachdenklich, als er – unter Betonung des unbedingten Rückkehrrechts Vertriebener – die Frage stellte, was „Heimat“ noch sei nach totaler Vertreibung und teilweisen Ausmordung der seit Jahrhunderten angestammten Bevölkerung.

Bericht von Markus Leuschner