Der Dialog über den Schutz des Eigentums der nationalen und ethnischen Minderheiten als Beitrag zur Verständigung mit den östlichen Nachbarn

Staats- und völkerrechtliche Fachtagung, Königswinter, 4. – 6. Oktober 2006

Der Dialog über den Schutz des Eigentums der nationalen und ethnischen Minderheiten als Beitrag zur Verständigung mit den östlichen Nachbarn

Wiss. Leitung: Prof. Dr. Gilbert H. Gornig
Redaktion: Dr. Ernst Gierlich

Es ist ein erstaunliches Phänomen, dass im deutschen Diskurs über die Osterweiterung der Europäischen Union das Thema Privateigentum so gut wie überhaupt nicht auftaucht. Dabei ist es doch der zentrale Begriff bei der Transformation einer sozialistischen Gesellschaftsordnung, die Privateigentum nicht kennt – zumindest nicht an Grund und Boden, an Gewerbebetrieben etc. – in eine freiheitliche Grundordnung westlicher Prägung, in der das Eigentum verbunden mit dem Erbrecht die tragende Säule der gesamten Rechtsordnung darstellt. Eine merkwürdige Verkürzung bedeutet es, wenn der Diskurs über diese Problematik, welche die ost- und südosteuropäischen Reformstaaten vor eine gewaltige Herausforderung stellt, in der Bundesrepublik bestenfalls unter dem Stichwort „Entschädigungsfragen“ geführt wird.

Verschärft wird diese Problematik noch durch die gewaltigen Bevölkerungsverschiebungen des 20. Jahrhunderts: Mehr als 15 Millionen Deutsche verloren bei den Vertreibungen gegen Ende des Zweiten Weltkrieges und in den Jahren danach ihre angestammte Heimat, zwei Millionen von ihnen sogar ihr Leben. Mit dem Verlust der Heimat war stets auch der des Privateigentums an Grund und Boden sowie anderer Vermögenswerte verbunden. Bis heute verdeutlichen zahlreiche Beispiele aus aller Welt, dass Vertreibung und Eigentumsverlust eng miteinander verbunden sind: Oft erfolgt die Vertreibung, um an das Eigentum der Menschen zu gelangen, enteignet man, um sich damit der Menschen, denen man die Lebensgrundlage raubt, zu entledigen.

Auf diese Zusammenhänge verwies der Marburger Staats- und Völkerrechtler Prof. Dr. Gilbert H. Gornig zu Beginn der von ihm wissenschaftlich geleiteten Fachtagung „Der Dialog über den Schutz des Eigentums der nationalen und ethnischen Minderheiten als Beitrag zur Verständigung mit den östlichen Nachbarn“, welche die Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen in Verbindung mit der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht vom 4.-6. Oktober 2006 in Königswinter bei Bonn abhielt. Ca. 100 Wissenschaftler, Publizisten und weitere Interessenten aus Deutschland und den Nachbarländern diskutierten mit dem Eigentumsschutz in Zusammenhang stehende Fragen – dies sowohl auf der Grundlage allgemeiner staats- und völkerrechtlicher Überlegungen als auch von Berichten über die konkrete Rechtslage in einer Reihe von Reformstaaten des östlichen und südöstlichen Europa. Dies aus gutem Grund: Auch wenn der Entzug des Eigentums im Zusammenhang mit Vertreibungen sowie die Möglichkeit von Restitutionen oder Entschädigungen zu den besonders sensibel zu behandelnden Themen im Dialog zwischen Völkern bzw. Staaten gehören, erscheint es sinnvoll und wichtig, diese weder auszuklammern noch zu verdrängen, sie vielmehr sachlich und offen anzusprechen und zu diskutieren, um so zumindest zu einem verbesserten Verständnis der Positionen des Nachbarn, wenn möglich darüber hinaus zu einer vertieften Verständigung zu gelangen.

Mit der Definition des Begriffs des Eigentums tut man sich im Völkerrecht, wie Prof. Gornig in seinem Einleitungsreferat darlegte, schwer, wird dieses doch vor allem innerstaatlich geregelt. Lediglich die sog. Allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich an den nationalen Rechtsordnungen orientieren, fassen unter Eigentum recht blass alle „vermögenswerten Rechte Privater“. Ein Entzug des Eigentums sowohl eigener wie fremder Staatsbürger ist – sofern er völkerrechtsgemäß erfolgen soll – an die Voraussetzungen des öffentlichen Nutzens und der angemessenen Entschädigung gebunden und darf nicht eine bestimmte Person oder Bevölkerungsgruppe, etwa eine nationale oder ethnische Minderheit, diskriminieren. Ist dieser Entzug indes einmal erfolgt – gleich ob völkerrechtsgemäß oder, wie im Falle der Vertriebenen, nicht –, so bietet das Völkerrecht den Betroffenen kaum eine Handhabe. So kann gemäß der Europäischen Konvention für Menschenrechte als Eigentum nur etwas tatsächlich Existierendes gelten bzw. etwas, das wiederzuerlangen man „berechtigte Hoffnungen“ hat – eine politische Aussage, die im konkreten Einzelfall an Rechtsverweigerung grenzen kann.

Kirsten Koopmann-Aleksin vom MenschenRechtsZentrum an der Universität Potsdam, legte in ihrem Referat ergänzend die Schwierigkeiten dar, die selbst die Demokratien Westeuropas seinerzeit bei der Verabschiedung der Menschenrechtskonvention mit der Ausgestaltung eines Rechts auf Eigentum als eines Menschenrechts hatten. Bürgerliche und sozialdemokratische Regierungen waren hier uneins, doch immerhin wurde dem Recht auf Eigentum das erste Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention gewidmet.

In die geschilderten Auseinandersetzungen spielten ideologische Grundeinstellungen hinein, wie sie Prof. Hans-Detlef Horn, Marburg, in seinem anschließenden Referat zum Eigentumsschutz des Grundgesetzes in europa- und völkerrechtlicher Verflechtung herausarbeitete. Am Beispiel des § 14 GG zeigte er die zentrale Bedeutung auf, die dem Privateigentum in der Rechtsordnung der freiheitlichen Gesellschaft im Gegensatz zum kommunistisch/sozialistischen Gesellschaftsentwurf zukommt, gespeist von dem abendländischen, die Freiheit der Person betonenden Menschenbild. Einen gelungenen Versuch, in der heiklen Frage des Eigentums einen Ausgleich zwischen dem Allgemeinwohl und der Würde des Einzelnen herzustellen, unternimmt § 14 GG. Daher bedeutet etwa der Ausschluss der Restitution des in der DDR enteigneten Vermögens durch den Einigungsvertrag von 1990 die Schaffung einer verfassungswidrigen Verfassungsnorm. Leider ist hier das Recht der Politik gefolgt. Als Ausblick verwies der Referent auf den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof, der mit seiner neueren Rechtsprechung versucht, ein einheitliches Rechtsbild im Hinblick auf eine Stärkung des Eigentums auf europäischer Ebene zu entwickeln.

Mit bemerkenswerten Ausführungen zu den Enteignungen, welche die deutsche Bevölkerung der Oder-Neiße-Gebiete nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs durch den polnischen Staat erfuhr, leitete Aldona Szczeponek aus Breslau, Mitarbeiterin am Marburger Lehrstuhl für Völkerrecht, die Vorträge des zweiten Tages ein, welche einzelnen Staaten des östlichen Europa gewidmet waren. Der herrschenden Meinung der polnischen Rechtswissenschaft, die an der Gültigkeit der aus den Potsdamer Protokollen von 1945 abgeleiteten Gebietsübertragung und den daraus resultierenden Enteignungsmaßnahmen kaum mehrheitlich Zweifel hegt, stellte sie deutlich die entgegenstehende Auffassung der deutschen Rechtswissenschaft gegenüber. Auch nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union ist eine Annäherung der Standpunkte nicht zu beobachten, sind Deutsche in Polen von Restitutionen bzw. Entschädigungen für nationalisiertes Eigentum ausgeschlossen, wird bislang nicht einmal die Möglichkeit eines Rückkaufs gegeben.

Ebenso wie sich die polnische Referentin partiell von der in ihrem Land vertretenen Rechtsauffassung distanzierte, nahm auch Prof. Dr. Karel Klíma, Universität Pilsen, zu den die Enteignung der Sudetendeutschen durch den tschechoslowakischen Staat verfügenden Dekreten des Staatspräsidenten Beneš einen vorsichtig kritischen Standpunkt ein. Ohne deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich zu bestreiten, wies er ihnen inhaltlich eine lediglich zeitlich begrenzte Bedeutung zu. Heute seien sie sowohl rechtlich wie politisch unwirksam. Die Rechtstaatlichkeit der damaligen Konfiskations- und Verstaatlichungsdekrete sei aus heutiger Sicht vor allem dadurch in Frage gestellt, dass keiner der betroffenen Gruppen bzw. Personen gerichtliche Einspruchsmöglichkeit gegen die Enteignungen eingeräumt wurde. Die „Aussiedlung“ der Sudetendeutschen wurde anders als die Enteignungsmaßnahmen nicht durch die Beneš-Dekrete verfügt. Sie erfolgte gemäß Klíma daher nicht nach innerstaatlichem, sondern nach internationalem Recht.

Unter den Reformstaaten des östlichen Europa nimmt Ungarn insofern eine Vorreiterstellung ein, als man dort die Systemumwandlung in einen freiheitlichen Rechtsstaat mit besonderer Konsequenz und Schnelligkeit betrieben hat. Die getroffenen Regelungen zur Entschädigung für im Zusammenhang mit der Vertreibung oder im Rahmen von Sozialisierungen entzogenes Eigentum, die Dr. Judith Zeller, Fünfkirchen/Pécs, vorstellte, gestalten sich umfassend und effektiv. Gleichwohl machten angeführte Beispiele deutlich, dass die vorherrschende Praxis der Ausgabe von Entschädigungsscheinen von den Betroffenen, die z.B. auf eine Naturalrestitution ihres angestammten landwirtschaftlichen Eigentums hoffen, nur in begrenztem Umfang als gerecht empfunden werden kann.

Eine Entschädigung für enteignetes Vermögen durch den slowenischen Staat erfolgt, wie Dr. Mladen Kraljic, Marburg a.d. Drau/ Maribor, darlegte, im Rahmen eines allgemeinen Denationalisierungsgesetzes. Auf die Deutschen wird dort lediglich insofern Bezug genommen, als eine Entschädigung nur dann erfolgen kann, wenn der Enteignete 1945 kein Mitglied des gegen den jugoslawischen Staat gerichteten deutschen Volksbundes gewesen ist. Letztlich läuft dies freilich auf einen bedauerlichen Generalverdacht gegen die gesamte Volksgruppe hinaus. Von im übrigen insgesamt ca. 2.800 Anträgen auf Entschädigung gemäß dem Denationalisierungsgesetz wurden bislang 1/4 positiv beschieden.

In Rumänien entschied man sich, so Prof. Dr. Dan Oancea, Bukarest, für die Entschädigung nationaler Minderheiten durch eine Vielzahl normativer Akte, deren fortwährende Ergänzungen und Änderungen freilich eine effektive Anwendung erschwerten. Auch die auf zentrale und örtliche Behörden verteilten Kompetenzen behindern die Bearbeitung von Rückerstattungs- bzw. Entschädigungsanträgen in angemessener Zeit. Hat man in Rumänien, anders in Ungarn, nicht von Anfang an einen konsequenten Systemwechsel verfolgt, so bietet das längere und mühsamere Verfahren doch immerhin den Menschen und den Behörden durch die Behandlung der Gerichte die Möglichkeit, die immense Bedeutung des Privateigentums für die Gesellschaftsordnung zu verinnerlichen.

Wie viel in den Reformstaaten des südöstlichen Europa, bei allen Schwierigkeiten und Behinderungen, bereits geleistet wurde, um zu gerechten Lösungen in der Frage der Entschädigung enteigneter nationaler Minderheiten zu gelangen, verdeutlichte eindrucksvoll der Vortrag von Dr. Alexander Salenko, Königsberg/ Kaliningrad. In der Oblast Kaliningrad sind nicht nur die das Privateigentum betreffenden gesetzlichen Grundlagen unzureichend, sondern fehlt vor allem aber das Bewusstsein von Bevölkerung und staatlichen Stellen für den Wert des Eigentums. Zudem wird die Berechtigung der Vertreibung der angestammten deutschen Bevölkerung aus dem nördlichen Ostpreußen nicht grundsätzlich in Frage gestellt. An Entschädigungszahlungen oder Restitutionen an im Zusammenhang mit Flucht und Vertreibung ihres Eigentums beraubter Deutscher ist daher einstweilen in keiner Weise zu denken, obwohl man gleichzeitig für die Ansiedlung Russlanddeutscher aus der Bundesrepublik wirbt. Hoffnungen darauf, dass es hier zu einem Umdenken kommen wird, weckte lediglich die Person des Vortragenden selbst, können doch seine von Aufgeschlossenheit geprägten Äußerungen als Beginn eines Dialogs mit jungen Wissenschaftlern und den Universitätsgelehrten überhaupt aus der Oblast Kaliningrad gewertet werden.

Einen Sonderblick auf die Eigentumsproblematik staatlicher und nicht-staatlicher Archive insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg gewährte im Anschluss an die Länderberichte Prof. Dr. Dr. Michael Silagi, Göttingen. In recht unterschiedlicher Weise wurde demnach im 20. Jahrhundert das Archivgut vertriebener bzw. ausgesiedelter Volksgruppen – wesentliche Grundlage für deren historisches Bewusstsein – behandelt. Zwischen Deutschland und Polen blieb die Zuordnung von Archivalien – ostdeutsche Familienbücher aus katholischen und evangelischen Gemeinden im Vertreibungsgebiet und die Archive des Deutschen Ordens und des Altpreußischen Herzogtums – strittig. Die kürzlich erfolgte Übergabe der Familienbücher war gemäß Silagi nicht geboten, sind diese Archivalien aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Charakters doch als staatliche zu qualifizieren, ebenso besteht für eine Übergabe der in Berlin lagernden Bestände des Deutschen Ordens und des Altpreußischen Herzogtums keine Veranlassung. Aus staatsrechtlicher Sicht gebietet vielmehr § 96 BVFG im Einklang mit dem Völkerrecht, die deutschen Archivbestände, die bis 1945 aus den Ostprovinzen Preußens in den Westen gerettet worden waren, weiterhin in Deutschland zu sichern.

Eine abschließende Podiumsdiskussion erweiterte die auf der Tagung angesprochenen Themen um das deutsche Lastenausgleichsgesetz als Modell für die vorläufige Regelung von Entschädigungsansprüchen – Dr. Karlheinz Schaefer, Bad Homburg – und neueste Entwicklungen der Restitutionsgesetzgebung in Serbien und Kroatien – Georg Morgenthaler, Schifferstadt. Der Vorstandsvorsitzender der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen, Hans-Günther Parplies, hob die Tagungsergebnisse zusammenfassend hervor, dass insbesondere die Bedeutung des Privateigentums für die Verwirklichung einer zivilen Rechtsordnung nach westlich-freiheitlichem Vorbild in den Reformstaaten des östlichen Europa deutlich geworden sei. Darauf, dass bei Rückgabe- oder Entschädigungsgesetzen in allen betrachteten Ländern nicht eigens auf die Vertreibung oder auf Volksgruppen abgehoben wird, wies Dr. Siegrid Krülle, Aidlingen, hin. Betrüblich sei vor allem der explizite Ausschluss der aus den Oder-Neiße-Gebieten vertriebenen Deutschen von Entschädigungs- oder Restitutionsmaßnahmen. Bei der Regelung der Eigentumsproblematik ist indes auch weiterhin, wie abschließend Tagungsleiter Prof. Gornig betonte, ein geduldiges und beharrliches, an die Vernunft der Menschen appellierendes Aufeinander-Zugehen geboten. Nicht 100-prozentige, doch gute Zwischenlösungen sind so zu erzielen. Als einen Teil des – in aller Freundschaft und Partnerschaft – mit den Nachbarn zu führenden Dialogs wertete er die Tagung selbst, die im kommenden Jahr mit der Erörterung weiterer grundsätzliche Aspekte der Problematik und mit Berichten aus diesmal nicht ausdrücklich behandelten Nachbarländern eine vertiefende Fortsetzung finden soll.