Eigentumsrecht und Enteignungsunrecht

Staats- und Völkerrechtliche Fachtagung, Bad Pyrmont, 25./26. Oktober 2010

Eigentumsrecht und Enteignungsunrecht – Analysen und Beiträge zur Vergangenheitsbewältigung, Teil III

Wiss. Leitung: Prof. Dr. Hans-Detlef Horn, Prof. Dr. Dr. h.c. Gilbert H. Gornig

„Will das Recht auf Dauer seine sozialen Funktionen erfüllen, verlässlichen Frieden stiften und gerechte Ordnung zu schaffen, muss es auf dem Weg in die Zukunft die Fragen aus der Vergangenheit mitnehmen. Der Anspruch ist unentrinnbar. Das Wort, das die Aufgabe zeichnet, ist etwas sperrig, es geht um ‚Vergangenheitsbewältigung‘„. Prof. Dr. Hans-Detlef Horn (Marburg) eröffnete mit diesen Worten den dritten Teil einer Tagungsfolge, welche die Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen gemeinsam mit der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht zum Themenkomplex „Eigentumsrecht und Enteignungsunrecht“ durchführte, diesmal in Zusammenarbeit mit der Landsmannschaft Ostpreußen. Thema war nicht nur der Umgang der Bundesrepublik Deutschland mit den Folgen des kommunistischen Vertreibungs- und Enteignungsunrechts in der SBZ/DDR, sondern auch Stand und Perspektiven der polnischer und tschechischer Wiedergutmachungspolitik im Hinblick auf die Eigentumskonfiskationen, die im Zusammenhang mit Flucht und Vertreibung vorgenommen wurden. Fachleute aus Deutschland, Polen und Tschechien referierten hierzu unter der bewährten wissenschaftlichen Leitung von Prof. Dr. Horn und Prof. Dr. Dr. Gilbert H. Gornig (ebenfalls Marburg).

In seinem Grußwort bedauerte der Vorsitzende der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen, Hans-Günther Parplies (Bonn), dass es für diese Fachtagung, dessen Hintergrund massive Menschenrechtsverletzungen sind, keine Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gab. Dem Bundesvorstand der Landsmannschaft Ostpreußen gebühre deshalb großer Dank, die Fachtagung dennoch durch einen beträchtlichen Zuschuss ermöglicht zu haben. Parplies erinnerte an die jüngste Stuttgarter Gedenkveranstaltung zum 60. Jahrestag der Charta der deutschen Heimatvertriebenen: Den Vertriebenen habe es weh getan, wenn vom ungetrübten Erfolg gesprochen wurde, gebe es doch wichtige ungelöste Probleme, wie etwa das Heimatrecht, das bis heute für die deutschen Vertriebenen weder anerkannt oder verwirklicht worden sei. In diesem Zusammenhang gehören auch die ungelösten Fragen des Eigentumsrechts und das Enteignungsunrechts.

Dr. Wolfgang Thüne (Oppenheim), stellvertretender Sprecher der Landsmannschaft Ostpreußen, wies in seiner Begrüßung darauf hin, dass dieses Thema seiner Landsmannschaft am Herzen liege. Mit der finanziellen Unterstützung dieser staats- und völkerrechtlichen Fachtagung solle ein freier wissenschaftlicher Dialog ermöglicht werden.

 

Prof. Dr. Otto Depenheuer (Köln), stellte sich dem Tagungsthema mit grundsätzlichen Betrachtungen aus rechtsphilosophischer und sozialpolitischer Sicht: „Altes Eigentum und Eigentumsgarantie – zwischen Vergessen, Erinnern und Wiedergutmachung“. Die juristischen Schlachten um die Wiedergutmachung des Unrechts, das durch die sogenannte Boden- und Industriereform in der SBZ in den Jahren 1945 bis 1949 und durch die Konfiskation des deutschen Privateigentums durch Polen und Tschechien verursacht wurde, sind gemäß Depenheuer nach den abschlägigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte geschlagen. Gleichwohl bleibe die Verbitterung vieler Betroffener. Schaden genommen habe der Glaube an Recht und Gerechtigkeit angesichts der Doppelmoral eines Staates, der noch 20 Jahre nach der Wiedervereinigung 350.000 Hektar landwirtschaftlicher Fläche aus der sogen. „Bodenreform“ entschädigungslos sein Eigen nennt. Indes sei zu bedenken, dass Politiker viel Zeit zur Bewältigung sozialpsychologischer Blockaden bräuchten. Erst eine neue Forschergeneration werde hier den Paradigmenwechsel zustande bringen, der sich bereits heute andeute.

Privatdozent Dr. Hans-Peter Folz (Augsburg) untersuchte, ob die Völkerrechtregeln zur Staatenverantwortlichkeit als Rechtsquelle effektiver Restitutions- und Rehabilitierungspolitik dienen können. Diesbezüglich sei, so Folz, maßgeblich, dass diese Völkerrechtsregeln nur als Recht zwischen Staaten anwendbar sind, das Individuum also keine Ansprüche geltend machen kann. Problematisch sei vor allem die Wiedergutmachung immateriellen Schäden wie dem Verlust der Heimat. Hier sind die Restitutionsmöglichkeiten eingeschränkt: Neben der einfachen Anerkennung eines Schadens durch den Verursacherstaat kann dieser den Schaden bedauern oder mittels förmlicher Entschuldigung „beheben“. Diese Restitutionsmöglichkeiten sind für den verursachenden Staat jedoch nicht zwingend. Zudem bestehe keine Pflicht eines Staates gegenüber seinen Bürgern zum Einfordern von Rechten beim Schädigerstaat. Als hoch brisant stufte Folz die Möglichkeit der Verjährung von völkerrechtlichen Ansprüchen ein. Solange Staaten wie z.B. die Bundesrepublik Deutschland ihr Recht nicht geltend machten, werden die Restitutionsfragen zwar offen bleiben; es bestehe aber die Gefahr einer Verwirkung der Ansprüche. So könne schon durch bloßes Nichtstun Recht geschaffen werden.

Rechtsanwalt Albrecht Wendenburg (Celle), der 1990/91 richtungweisende Verfahren zum Eigentum sogenannter Alteigentümer in der ehemaligen DDR als Prozessanwalt durchführte, schilderte als rechtskundiger Zeitzeuge den Verlauf der Verfahren, angefangen von dem Wunsch der Sowjetunion, die Gesetzlichkeit der Enteignungsmaßnahmen nicht in Frage zu stellen bis hin zu der politischen Entscheidung, die Enteignungen bis 1948 nicht zu revidieren und im Übrigen den Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“ zu beachten. Letztlich habe dies aber im Einigungsvertrag dazu geführt, dass das Restitutionsverbot Verfassungsrang bekommen habe. Grundsätzlich dauerten nahezu alle Rückübereignungs- und Entschädigungsverfahren unvertretbar lange Zeit. Dies eröffne die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung.

Prof. Horn zitierte detaillierte Angaben aus dem schriftlich vorliegenden Referat des verhinderten MR Dr. Hermann-Josef Rodenbach (Berlin) zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht in der Vollzugspraxis. Danach sind Entschädigungsfragen in einem Amtsermittlungsverfahren, also in einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren zu klären. Die abzuwickelnden Verfahren laufen jedoch sehr langsam an. Nach gegenwärtiger Einschätzung werden die Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen nach dem entsprechenden Gesetz zwischen 2011 und 2015 mit einer ersten Bescheidung erledigt sein, die Entschädigungsverfahren nach dem NS-Verfolgten Entschädigungsgesetz dagegen erst 2018.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Wasmuth (München) befasste sich mit dem Strafcharakter der kommunistischen Vertreibungs- und Enteignungsunrecht in der SBZ/DDR: Bei der dort vorgenommenen Entnazifizierung beziehungsweise der „Bodenreform“ sei es von vorneherein nicht um eine bloße Enteignung zwecks gerechterer Verteilung von Privateigentum gegangen, vielmehr galten Großgrundbesitzer ebenso wie Inhaber großer Industrieunternehmen grundsätzlich als Klassenfeinde beziehungsweise Kriegsverbrecher, gegen die strafrechtliche Sanktionen wie die Enteignung des Vermögens zu verhängen waren, und dies mit äußerster Brutalität. Die „Bodenreform“ hatte somit Verfolgungscharakter und ist als gezielte Massenvertreibung zu werten. Bei der juristischen Aufarbeitung des Enteignungsunrechtes nach 1990 wurde dieser Aspekt nicht erkannt, was dazu führte, dass die Gerichte nur die bloße Konfiskation sahen und Rehabilitierungsrecht nicht anwandten.

Zur Situation in Tschechien schilderte Prof. Dr. Jan Filip (Brünn/Brno) anhand von Verfassungsgesetzen der tschechischen Republik den Stand, die Schranken und die Perspektiven der Restitutionspolitik. Mit Blick auf die häufig wechselnde Geschichte Böhmens und des tschechischen Volkes zeigte er im Einzelnen auf, wie der Lauf dieser Geschichte immer wieder durch Veränderungen der Eigentums- und Staatsangehörigkeitsverhältnisse gekennzeichnet war. Er griff dabei bis zum Jahr 1620 zurück, als der protestantische böhmische Adel enteignet wurde, und wies darauf hin, dass von den letzten 400 Jahren Tschechiens nur ein Zeitraum von 43 Jahren in Freiheit anzusehen sei. Mit Blick auf die Benesch-Dekrete erläuterte er die verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verfassungsgericht jede Bestimmung auf ihre Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit zu prüfen hat, solange die Vorschrift noch in Kraft und noch nicht aufgehoben ist. Vor diesem Hintergrund habe das Verfassungsgericht zum Dekret 108 die Auffassung vertreten, dass dieses keine rechtliche Wirkung und Funktion mehr habe – also obsolet sei – und deshalb nicht überprüft werden müsse. Dies ist insofern bemerkenswert, da Bestimmungen zwar noch formal gelten können, aber nicht angewandt werden. Professor Filip stellte sich bereitwillig und offen allen kritischen Fragen. Er gestand ein, dass die Rechtslage nicht für alle Seiten voll befriedigend sei und nahm Bezug auf das Bibelwort, wonach es wahre Gerechtigkeit nur bei Gott gebe.

Prof. Dr. Andrzej Wróbel, Richter am Obersten Gericht in Warschau, konnte gleichfalls keinen Weg oder auch nur eine Chance für die Rückerlangung bei Kriegsende durch Polen enteigneten deutschen Vermögens aufzeigen. Er stellte klar, dass es in Polen nach wie vor keine Restitutionsgesetzgebung gebe mit Ausnahme bestimmter Regelungen bezüglich der Rückgabe von Vermögen der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Völkerrechtlich sei im Fall von Rechtsverletzungen Wiedergutmachung in drei Formen möglich: primär durch Restitution, sodann durch Schadenersatz und durch Genugtuung. Gegen eine Restitution im deutsch-polnischen Verhältnis auf dieser Grundlage spreche, dass die Folgen der Restitution nicht gegen innerstaatliches Recht verstoßen dürften, was aber im Fall der früheren deutschen Vermögen aber häufig der Fall sein würde. Wróbel hob die Beschwerdesache Preußische Treuhand gegen den polnischen Staat hervor, die die Enteignung und Vertreibung deutscher Staatsbürger im heutigen Polen betraf und durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMGH) negativ beschieden, nämlich als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zu den Grundsätzen, die der EMGH in ständiger Rechtsprechung vertrete gehöre, dass die Entziehung von Eigentum bzw. eines dinglichen Rechts eine einmalige, keine fortdauernde Handlung sei, wenn auch die Folgen bis heute andauerten. Ein Eingriff von 1945 kann nach dieser Rechtsprechung nicht gegen die erst später in Kraft getretene bzw. für Polen verbindlich gewordene Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Zusatzprotokolle verstoßen haben. Restitutionsansprüche der Vertriebenen nach polnischem Recht sind nach Darstellung von Wróbel nicht ersichtlich. Die Entscheidung des EMGH in Sachen Treuhand ergebe, „die Rechtslage ist zu“. Daran seien polnische Gerichte gebunden. Wróbel räumte aber ein, dass sich die Lage eines Tages auch wieder ändern könne. Optimistischer als Restitutionsansprüche der Vertriebenen betrachtet er solche der „Umgesiedelten“. Hier beständen Möglichkeiten der Rückerlangung, die sich mit Hilfe eines Anwalts u. U. durchsetzen ließen.

Insgesamt waren es ernüchternde Erkenntnisse zu Stand und Perspektiven der Restitutionspolitik, sowohl in Deutschland als auch im benachbarten östlichen Ausland, die den etwa 80 engagierten Teilnehmern der Veranstaltung geboten wurden. Eine wirkliche „Vergangenheitsbewältigung“ steht nach wie vor aus. Mit dieser Tagung fand die Reihe zum „Eigentumsrecht und Enteignungsunrecht“ ihren – vorläufigen? – Abschluss. Wie zu den beiden vorangegangenen Fachtagungen wird die Studiengruppe für Politik und Völkerrecht auch zu dieser einen Ergebnisband erstellen, der im renommierten Verlag Duncker & Humblot, Berlin, erscheinen soll.

Bericht von Dr. Dr. Ehrenfried Mathiak

Die Kulturstiftung dankt als Förderern dieser Tagung der Landsmannschaft Ostpreußen e.V. und dem Fördererkreis Ostpreußisches Jagdmuseum – Hans-Ludwig-Loeffke-Gedächtnisvereinigung e.V.!